Rz. 36

Die Fallgruppe mit den meisten Schäden stellen die Schadenersatzansprüche wegen Sach- und Körperschäden aus unverschuldeten Verkehrsunfällen nach § 7 StVG (gegen den Halter aus der Gefährdungshaftung) oder § 18 StVG (gegen den Fahrer aus vermutetem Verschulden).

Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – ist nicht Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches, sofern das Gesetz den Anspruch als solchen qualifiziert. Somit fällt auch die Gefährdungshaftung, die Haftung aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges nach dem StVG oder anderer vergleichbarer Vorschriften unter die Schadenersatzansprüche nach § 2 ARB 2010.[12]

 

Rz. 37

Voraussetzung für Rechtsschutz ist, dass der Anspruchsteller eine verkehrsbezogene Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Bei einer Fahrer-Rechtsschutzversicherung besteht Rechtsschutz nur für die Geltendmachung von Schadenersatzanspruche aus Schäden am eigenen Körper und bei Sachschäden z.B. an der Kleidung, nicht aber für die Geltendmachung von Sachschäden am gefahrenen Fahrzeug. Das fremde Fahrzeug ist nicht versichert.

 

Rz. 38

Liegt Mitverschulden des Anspruchstellers vor, so sagen die Rechtsschutzversicherer oftmals wegen mangelnder Erfolgsaussichten keinen Rechtsschutz für die Geltendmachung von 100 % Schadenersatz zu, obwohl es unter Umständen durchaus sinnvoll sein kann, nicht von vorneherein ein Mitverschulden einzuräumen. Dies ist des Öfteren auch dann der Fall, wenn der Rechtsschutzversicherer der Auffassung ist, dass das Schmerzensgeld zu hoch angesetzt ist. Der Rechtsschutzversicherer hat dann keine Möglichkeit wegen mangelnder Erfolgsaussichten einzugreifen, wenn der Antrag wie folgt lautet:

Zitat

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen."

Angegeben werden muss in der Klagebegründung entweder ein Mindestbetrag oder eine ungefähre Größenordnung des angestrebten Schmerzensgeldes. Zur Frage der mangelnden Erfolgsaussichten siehe Teil 6 (dort vgl. § 34 Rn 1 ff. und § 35 Rn 1 ff.).

[12] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 47.

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