
Rz. 51
Zu der Vergütung räumt § 1835 BGB[51] dem Anwalt in Abs. 3 die Möglichkeit ein, die Rechtsgrundlage für die Vergütung für Betreuerdienste, die zu seinem Beruf gehören und üblicherweise auf einen Anwalt übertragen werden, zu wählen.[52] Das gilt nur für den Anwalt mit dem Status eines Berufsbetreuers.
Rz. 52
Für den ehrenamtlich tätigen Anwalt als Nichtberufsbetreuer gelten für die Vergütung §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Ausnahme des S. 2, wonach die Betreuung grundsätzlich ehrenamtlich geführt wird. Ob die Betreuung/Kontrollbetreuung über eine reine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB hinaus vergütet wird, unterliegt der Entscheidung des Gerichts, etwa indem es die Berufsmäßigkeit der Betreuerführung bei der Bestellung feststellt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Entscheidung des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. Steht fest, dass die Tätigkeit des Anwalts als Kontrollbetreuer rein berufsmäßig ist, muss das Gericht die Berufsmäßigkeit auch feststellen.[53] Eine Bestimmung zur Vergütung durch den Vollmachtgeber kann nicht zu einer anderweitigen als vom Gesetz bestimmten Vergütung führen.
Rz. 53
Selbst wenn es als umstritten angesehen wird, nach welchen Bestimmungen sich die Vergütung des Anwalts als Berufsbetreuer richtet, können zwei Grundlagen genannt werden, und zwar das RVG für reine Anwaltstätigkeit im üblichen Sinn und das auf alle Berufsbetreuer anwendbare VBVG, dort § 4 für den Stunden- und Aufwendungsersatz des Betreuers und § 5 für den Stundensatz des Betreuers. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ermöglicht dem Anwalt grundsätzlich einen Stundensatz vor Steuern in Höhe von zurzeit 44 EUR (incl. MwSt.) pro Stunde. Gemäß § 5 VBVG wird die Anzahl der vergüteten Stunden begrenzt. Erbringt der Anwaltsbetreuer mehr als die im Gesetz genannten Stunden, etwa in den ersten drei Monaten der Betreuung mehr als die genannten fünfeinhalb Stunden, werden die weiteren Stunden nicht vergütet.[54]
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