Rz. 291

 
A  
Änderungskündigung Betriebliche Gründe stehen einem Teilzeitwunsch entgegen, wenn dem Arbeitnehmer auf dem neuen, wegen des Teilzeitersuchens geschaffenen Arbeitsplatz sofort eine Änderungskündigung wirksam ausgesprochen werden könnte.[285]
Ansprechpartner, feste Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept mög­lichst je­den Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte[286] oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten[287]. Auch ein Betreuungskonzept in einem heilpädagogischen Kindergarten kann den Träger berechtigen, den Arbeitszeitwunsch einer Gruppenleiterin abzulehnen.[288] Ein betriebliches Organisationskonzept kann auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein Verkaufsgebiet zugewiesen ist, dessen ­Betreuungsaufwand mit einer Vollzeitbeschäftigung veranschlagt ist.[289]
Arbeitnehmer, leitende Das TzBfG ist grundsätzlich auch auf Leitende Angestellte anwendbar. Auch leitende Angestellte können daher den Anspruch nach § 8 TzBfG geltend machen. Eine pauschale Ablehnung mit Verweis auf die Stellung als leitender Angestellter reicht daher nicht.[290] Je herausgehobener jedoch die Position des Angestell­ten ist, desto eher wird seine Arbeitszeitreduzierung zur Beeinträchtigung betrieblicher Belange führen.
Arbeitszeitkorsett, festes Ist ein festes Arbeitszeitkorsett nicht mit der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers vereinbar, so kann dies ein betrieblicher Grund sein. Im konkreten Fall hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass von der Arbeitnehmerin Flexibilität gefordert werde, insbesondere eine ganztägige persönliche Erreichbarkeit und häufige Geschäftsreisen.[291]
Arbeitszeitwünsche anderer ­Kollegen Arbeitszeitwünsche anderer Kollegen können als betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren nur dann entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber nicht alle Arbeitszeitwünsche erfüllen kann. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, insbesondere familiärer Verpflichtungen, treffen.[292]
B  
Belastungen bei der Einführung von Teilzeitstellen Üblichen Belastungen, die mit der Einrichtung des Teilzeitarbeitsplatzes verbunden sind, können für sich betrachtet in keinem Fall zur Ablehnung des Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG führen.[293]
Belastungsspitzen Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes kann vorliegen, wenn zeitliche Schwerpunkte i.S.v. Belastungsspitzen nach Wochentagen oder Tageszeiten abzudecken sind.[294] Dies gilt nicht, wenn die Belastungsspitzen mit zumutbaren organisatorischen Maßnahmen abgedeckt werden können.[295]
Betreuungskonzept, medizinisches Dem Verlangen der als Oberärztin tätigen Arbeitnehmerin auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden stehen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 TzBfG entgegen, wenn das medizinische Betreuungskonzept und das Ziel des Arbeitgebers verlangen, dass die fachärztliche Betreuung der Patienten aufgrund des Mangels an Fachärzten durch den Oberarzt der jeweiligen Station abgesichert wird.[296]
Betriebsvereinbarung Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass für alle Mitarbei­ter (Vollzeit und Teilzeit) die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche festgelegt ist, so stellt dies einen betrieblichen Grund für die Ablehnung eines anders lautenden Verteilungswunsches dar.[297]
E  
Einarbeitung Die Einarbeitung einer Ersatzkraft kann unverhältnismäßige Kosten i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG verursachen. Welcher Einarbeitungsaufwand zumutbar ist, hängt von den betrieblichen und persönlichen Umständen des Einzelfalles ab.[298]
Einarbeitungszeit, längere Eine längere Einarbeitungszeit kann jedenfalls für ein kurzfristig geltend gemachtes Teilzeitbegehren ein betrieblicher Grund sein.[299]
Ersatz, fehlender Teilt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber mit, dass es trotz der eingeleiteten Vermittlungsbemühungen regional wie überregional einschließlich der Veröffentlichungen im Stelleninformationsservice nicht möglich war, einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen, so reicht dies für den betrieblichen Grund der fehlenden Ersatzkraft aus.[300]
Ersatzarbeitskräfte, Mangel an Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, ist beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitskraft reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfü­gung steht. Steht dies fest, ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, sich auf das Fehlen einer Ersatzkraft auch dann zu berufen, wenn er keine Anzeige in betriebsfremden Tageszeitungen geschaltet hat.[301]
Ersatzarbeitskräfte, Mangel an Der Mangel an Ersatzarbeitskräften ist grundsätzlich ein betrieblicher Ablehnungsgrund. Ob der Arbeitgeber nachwe...

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