Rz. 55

Mehrere unterschiedliche Beweisverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, können gem. § 147 ZPO miteinander verbunden werden.

 

Rz. 56

Das Ruhen des Verfahrens kann nach § 251 ZPO angeordnet werden;[73] ein entsprechender Antrag wird aber nur in Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sinnvoll sein. Die Vorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens bei Tod eines Beteiligten gem. §§ 239, 246 ZPO gelten auch für das selbstständige Beweisverfahren (zur Insolvenz eines Beteiligten siehe Rdn 79 f.). In Eilverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO kann aber das Beschleunigungsinteresse zu berücksichtigen sein.

[73] OLG Düsseldorf NZBau 2009, 40.

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