Rz. 62

Das selbstständige Beweisverfahren hemmt den Lauf der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die Hemmungswirkung tritt ein mit der förmlichen Zustellung des Verfahrensantrages. Gem. § 167 ZPO tritt die Wirkung auch schon ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Fehlt es an einer Zustellung, kommt hinsichtlich der Verjährungshemmung auch bei fehlendem Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO in Betracht, wenn der Antrag dem Gegner nach formloser Übermittlung tatsächlich zugeht.[84] Die verjährungshemmende Wirkung des Beweisverfahrens tritt natürlich auch dann ein, wenn sich die Behauptungen des Antragstellers durch das eingeholte Gutachten nicht bestätigen.[85]

 

Rz. 63

Der Umfang der Hemmung wird durch die Behauptungen in der Antragsschrift bestimmt. Die Hemmung erfasst nur die Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen von Bedeutung sind.[86] So wird die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.[87] Bei Sach- oder Werkmängeln erfasst die Hemmung nur Ansprüche aus den Mängeln, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.[88]

 

Rz. 64

 

Hinweis

Die Hemmung erfasst also nicht zwangsläufig alle Ansprüche aus einem bestimmten Vertrag.[89] Die Hemmung der Verjährung ist daher in einem späteren Rechtsstreit für jeden Mangel gesondert zu betrachten. Insofern gilt es, die jeweiligen Mangelsymptome exakt herauszuarbeiten und darzustellen.

[86] BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 204 BGB Rn 279; s. auch BGH NJW 1993, 851.
[89] Vgl. auch BGH NJW 1993, 851.

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