Rz. 27

Das Gericht darf sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht einfach anschließen. Unzureichend ist es insbesondere, wenn zur Begründung schlicht auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen verwiesen wird. Vielmehr müssen im Urteil die wesentliche Befundtatsachen sowie die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen nachvollziehbar dargelegt werden, wenn das Gericht nicht Gefahr laufen will, dass das Urteil auf die Revision hin aufgehoben wird.

Zitat

"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muß der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimißt, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (…). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die dieser Beweislage für die Entscheidung zukommt (…)."[35]

Zitat

"Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (…)."[36]

Zitat

"Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens kann – je nach Lage des Einzelfalles – nur etwa dann ausreichen, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden."[37]

 

Rz. 28

Die Anforderungen an die Darlegungspflicht sind jedoch nicht starr zu beurteilen. Sie richten sich auch nach dem Gegenstand der Begutachtung. So kann bei standardisierten Verfahren die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens ausreichend sein, während bei der Anwendung wenig erprobter oder umstrittener Methoden der Tatrichter durch seine Darstellung des Streitstandes das Revisionsgericht in die Lage versetzen muss, zu prüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methode sprechenden Umstände sachgerecht stattgefunden hat.[38]

Zitat

"Was die Sachbeschwerde anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß es wünschenswert ist, auch bei daktyloskopischen Gutachten nicht nur die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen über die Identität der Spuren mitzuteilen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerungen wiederzugeben, daß das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen kann. Doch stellt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegung richtet sich auch nach den Umständen des einzelnen Falles, dabei auch nach der Art des Gutachtens. Geht es um ein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden."[39]

Zitat

"Richtig ist, daß der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet ist, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlußfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit notwendig ist (…). Das ist indessen hinreichend geschehen: Das angefochtene Urteil schildert, an welchen Textilien in welcher Hinsicht durch die “in zahlreichen Untersuchungsgängen nach modernsten Methoden' durchgeführten Untersuchungen sich Faserübereinstimmungen ergaben. Es bezeichnet die entsprechenden Darlegungen der Gutachterin als “überzeugend'. Dabei bestimmt die Eigenheit der Begutachtung auch den Umfang der Darlegungspflicht: Biologische Untersuchungen, wie sie hier angestellt worden sind, liegen – ähnlich wie chemische oder technische Untersuchungen – auf einem Wissensgebiet, in das ein Laie auch dann nicht näher eindringen kann, wenn ein Fachmann sich bemüht, ihm das nötige Wissen zu vermitteln. Bei einer derart schwierigen Materie ist es dem Gericht nicht möglich, im einzelnen nachzuvollziehen, auf welchem Wege der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen hat und inwiefern diese zutreffen. Deshalb darf sich der Tatrichter in solchen Fällen auf ...

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