Rz. 19

Als typisches Vorausvermächtnis kommt z.B. ein so genanntes "Hausratsvermächtnis" in Betracht. Dieses sollte zugunsten des Erben, in der Regel der überlebende Ehegatte, diejenigen Gegenstände umfassen, die dieser zum täglichen Leben benötigt und die für den täglichen Gebrauch (beider Ehegatten) angeschafft wurden.

Im Einzelnen sollte das "Hausratsvermächtnis" mindestens dem gesetzlichen Voraus nach § 1932 BGB entsprechen. Bei § 1932 BGB handelt es sich um ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das nur im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommt.[31] Errichtet der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, dann muss er den "Ehegattenvoraus" durch Vorausvermächtnis ausdrücklich anordnen.

Bei der Anordnung des "Hausratsvermächtnisses" sollte aber über den Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des § 1932 BGB hinaus auch die persönlichen Gegenstände[32] des Erblassers, der Pkw,[33] eventuell eine Kunstsammlung,[34] Musikinstrumente, nicht aber das Grundstückszubehör,[35] dem überlebenden Ehepartner zugeordnet werden, damit dieser zumindest die äußerlichen Umstände nach dem Tod des Erblassers fortführen kann.

 

Rz. 20

Muster 12.5: Hausratsvermächtnis

 

Muster 12.5: Hausratsvermächtnis

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein. Fällt einer meiner Abkömmlinge vor oder nach dem Erbfall weg, dann bestimme ich seine Abkömmlinge zu Ersatzerben, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten. Schlägt einer der Abkömmlinge seinen Erbteil aus und macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

Meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, erhält im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Hausrat und das gesamte Inventar der von uns gemeinsam bewohnten Wohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, einschließlich sämtlicher persönlicher Gegenstände, Kunstgegenstände einschließlich der meinen Hobbys dienenden Gegenstände und meinen Pkw. Nicht hierzu zählt das Grundstückszubehör i.S.v. §§ 97 ff. BGB. Sollte meine Ehefrau vor oder nach dem Erbfall wegfallen, dann entfällt das Vermächtnis entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregelung ersatzlos.

[31] Palandt/Weidlich, § 1932 Rn 2.
[32] Ripfel, BWNotZ 1965, 266.
[33] Palandt/Weidlich, § 1932 Rn 5.
[34] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 9.
[35] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 10.

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