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– Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV. –

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000)

Inhaltsübersicht

1. Was ist Rechtsschutz?

 
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? § 4
Was gilt für den Anspruch auf Rechtsschutz beim Versichererwechsel? § 4 a
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? § 6

2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?

 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16

3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?

 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Schiedsgutachter entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19

oder alternativ

 
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig, und welches Recht ist anzuwenden? § 20

4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?

 
Verkehrs- Rechtsschutz § 21
Fahrer- Rechtsschutz § 22
Privat- Rechtsschutz für Selbstständige § 23
Berufs- Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs- Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz für Selbstständige § 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29

1. Inhalt der Versicherung

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

a)

Schadenersatz- Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;

b)

Arbeits- Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;

c)

Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben

d)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;

e)

Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;

f)

Sozialgerichts- Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;

g)

Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten,

h)

Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz

für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;

i)

Straf- Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteid...

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