Rz. 40

Soweit ein Drittleistungsträger (Krankenkasse, Sozialhilfe, private Krankenversicherung) kongruente Leistungen erbringt, geht der Schadensersatzanspruch auf den Drittleistungsträger über. Der Geschädigte ist in dieser Höhe nicht mehr aktivlegitimiert.

Der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger findet nach § 116 SGB X im Regelfall zum Zeitpunkt des Unfalls statt. Der Anspruch auf den Sozialhilfeträger geht zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Eintrittspflicht erkennbar möglich ist. Dies wird bei schweren und schwersten Verletzungen im Regelfall ebenfalls der Unfallzeitpunkt sein. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Rz. 41

Sowohl der Anspruch wegen Leistungen gemäß § 116 SGB X, als auch der Anspruch auf den Beitragsregress gemäß § 119 SGB X, der ebenfalls zum Unfallzeitpunkt erfolgt, fällt auf keinen Fall zurück an den Geschädigten.

 

Rz. 42

Anders verhält es sich bei Ansprüchen gegen den Sozialhilfeträger. Sofern Leistungen zur Sozialhilfe erbracht werden, und dies ist drei Monate lang nicht mehr der Fall, fällt der Anspruch zurück auf den Geschädigten.

Wichtig ist, dass ausschließlich sachlich und zeitlich kongruente Ansprüche übergehen. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, welche konkrete Sozialleistung erbracht wird und womit Kongruenz besteht. So ist beispielsweise die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft zum einen mit dem eigenen Erwerbsschaden, zum anderen aber auch mit dem Anteil an der Haushaltsführung, der zum Erwerbsschaden gehört, kongruent und damit zum Unfallzeitpunkt übergegangen.

 

Praxistipp

Beim Erwerbsschaden ist Monat für Monat zu prüfen, welches fiktive Gehalt der Mandant erzielt hätte und welche Sozialleistung genau für diesen Zeitraum erbracht wird.

 

Rz. 43

Im Grundsatz hat der Geschädigte gegenüber dem Sozialversicherungsträger ein Befriedigungsvorrecht (§ 116 Abs. 2 SGB X). Es gilt aber die Besonderheit, dass dann, wenn den Mandanten ein Mitverschulden trifft, ein entsprechender Anteil des Schadens immer noch auf den Sozialversicherungsträger übergeht (§ 116 Abs. 3 SGB X). Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen kein Mitverschulden vorliegt, sondern möglicherweise die Haftung aus anderen Gründen begrenzt ist, beispielsweise weil ausschließlich aus einer Betriebsgefahr gehaftet wird.

 

Rz. 44

Der Anspruchsübergang ist der Höhe nach begrenzt einerseits auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Direktgeschädigten, andererseits auf die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers.

 

Rz. 45

Während es sich bei Ansprüchen, die nach § 116 SGB X übergehen, um kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers handelt, geht es beim Anspruchsübergang aus § 119 SGB X um den Anspruch auf Beitragsregress. Dieser Anspruch allerdings ist kein Anspruch, der eigentlich auf den Rentenversicherungsträger übergeht. Es handelt sich um einen Anspruch, der beim Direktgeschädigten verbleibt, der allerdings treuhänderisch ausschließlich vom Rentenversicherungsträger auszuüben ist.

 

Rz. 46

Für Altfälle mit Unfalldatum vor dem 31.7.1984 gilt statt der §§ 116 und 119 SGB X noch § 1542 RVO. Dieser weist die Besonderheit auf, dass damals der Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht hatte. Das Befriedigungsvorrecht hatte schon immer der Geschädigte selbst. Daneben gibt es für Fälle bis zum 31.7.1984 keinen Beitragsregress in der Rentenversicherung. Eine analoge Regelung zu § 119 SGB X fehlte.

 

Rz. 47

Gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz geht der Anspruch auf Erstattung des Erwerbsschadens zum Zeitpunkt der Lohnzahlung für den entsprechenden Zeitraum auf den Arbeitgeber über. Wichtig ist, dass in Fällen, in denen eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen wird, der Erwerbsschaden auf diese zum Unfallzeitpunkt, auf den Arbeitgeber aber erst zum Leistungszeitpunkt übergeht. Daher muss sich der Arbeitgeber die Rente der Unfallversicherung in voller Höhe auf den Erstattungsanspruch anrechnen lassen.

 

Rz. 48

Ein weiterer Anspruchsübergang findet sich in § 86 VVG. Danach gehen Ansprüche auf private Versicherungen über, wenn diese kongruente Leistungen erbringen. Dabei geht es zum einen um die Kaskoversicherung, zum anderen um die private Krankenversicherung. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Leistung durch den Dritten der Zeitpunkt des Anspruchsübergangs.

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