Rz. 6

In der Schadensregulierung sind immer dann, wenn längere Arbeitsunfähigkeiten zu verzeichnen sind oder aber die bis zum Unfall ausgeübte Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausgeführt werden kann, Ansprüche gegen die Arbeitsverwaltung zu prüfen. Diese sind im SGB III geregelt.

 

Rz. 7

Praxisrelevant für den Geschädigten ist vor allen Dingen der Vorrang der Reha vor der Rente. Das bedeutet, dass immer zuerst geprüft werden muss, inwieweit eine Umschulung oder Ähnliches in Betracht kommt. Hier sind ggf. Reha-Maßnahmen oder auch Überprüfungsverfahren erforderlich.

 

Rz. 8

Im Bereich der Rehabilitation ist dann, wenn der Mandant seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, an eine sogenannte EFL-Testung (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) zu denken. Hier wird in einem mehrtägigen oder mehrwöchigen Verfahren in speziellen Einrichtungen überprüft, welche Tätigkeit ein Verletzter überhaupt noch ausüben kann. Eine solche EFL-Testung empfiehlt sich immer dann, wenn tatsächlich noch ein Restleistungsvermögen vorhanden ist.

 

Praxistipp

Sollte eine EFL-Testung ergeben, dass der Mandant oder die Mandantin nur noch bestimmte Berufe ausüben kann, ist immer zu prüfen, ob in diesen Berufen überhaupt Schulungsmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätze existieren. Nicht jedes Restleistungsvermögen bedingt gleichzeitig einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht, wenn kein Beruf mehr ausgeübt wird.

 

Rz. 9

Neben diesen Fragen ergibt sich bei langfristig Erkrankten immer auch die Möglichkeit, von der Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Weiterbildung zu erhalten, wenn dadurch die Chancen am Arbeitsmarkt verbessert werden. Darüber hinaus kann ggf. mit der Arbeitsverwaltung über einen Wiedereingliederungszuschuss geredet werden, wenn der Arbeitgeber gewechselt werden muss.

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