Rz. 81

Zur Schadenvergrößerung führende Eingriffe des Verletzten in den Heilverlauf können im Ausnahmefall nicht nur unter dem Aspekt der Schadenminderung oder des Mitverschuldens zu werten sein, sondern den Zurechnungszusammenhang insgesamt entfallen lassen (siehe § 3 Rn 116 ff.).

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