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Mit Rücksicht auf das sog. Quotenvorrecht der Beamten kommt ein Verstoß gegen Schadengeringhaltungsverpflichtungen häufig nur beim Dienstherrenregress zum Tragen.[144] Das Quotenvorrecht führt dazu, dass der verletzte Beamte aus dem Anspruch gegenüber dem Ersatzpflichtigen zunächst seinen verbleibenden Schaden (z.B. Minderverdienst, Pensionierungsschaden) decken darf, bevor der Dienstherr seinen kongruenten Aufwand beim Ersatzpflichtigen einfordern kann.
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