Rz. 82
Bei der Schadenfeststellung (z.B. Ermittlung des Umfanges der Verletzungen) sind dem Geschädigten Rücksichtspflichten auferlegt, deren Verletzung ihn u.U. zum Ersatz von Mehrkosten der Schadenregulierung verpflichten können.[120] Die Feststellung der Verletzungen im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich;[121] die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen insbesondere für Anwalt und Gericht sind vom Schädiger nicht zu tragen.[122]
Rz. 83
Der Verletzte ist regelmäßig verpflichtet, aussagekräftige ärztliche Unterlagen zur Prüfung des Verletzungsumfanges beizubringen[123] bzw. dem Versicherer die notwendigen Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Verfügung zu stellen. Lehnt ein Verletzter medizinische Begutachtungen ab, kann dies zu seinen Lasten im Prozessfall gehen.[124]
Rz. 83a
Zivilgerichte dürfen für die Zwecke eines anhängigen Schadensersatzprozesses durch Aktenübersendung Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten mit vertraulichem Inhalten erhalten. Die Staatsanwaltschaft kann davon ausgehen, dass das Landgericht vor einer eventuellen Weitergabe zumindest von Teilen der staatsanwaltschaftlichen Akte die erforderliche Interessenabwägung vornehmen werde.[125]
Rz. 84
Wird ein Erwerbsschaden durch Sachverständige ermittelt, hat der Ersatzpflichtige (Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer) einen Anspruch darauf, dass alle Angaben, die der Geschädigte dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens gemacht oder durch Einblick in die Geschäftsunterlagen vermittelt hat, auch ihm (dem Ersatzpflichtigen) zur Kenntnis gebracht werden, soweit sie zur Schadenberechnung von Bedeutung sind.[126] Gleiches gilt für medizinische Untersuchungen und Erkenntnisse.
Rz. 85
Auch im Rahmen der Beweiserleichterungen kann eine Verpflichtung bestehen, Einkommensteuererklärungen und -bescheide für vor dem Unfall liegenden Jahre dem Gericht vorzulegen.[127] Wenn das nicht ohne Aufdecken des Steuergeheimnisses des Geschädigten möglich ist, ist dieses ein Nachteil, den der Verletzte bei der Geltendmachung des konkreten Schadens auch im Rahmen des § 252 BGB hinnehmen muss.[128]
Rz. 86
Wird Minderverdienst oder Einkommensverlust geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert seine nach dem Haftpflichtgeschehen tatsächlich erzielten Einkünfte zu offenbaren und mit den behaupteten Einbußen zu verrechnen.[129]
Rz. 87
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen, wenn er Ersatz der Entgeltfortzahlung verlangt. Aber auch andere Drittleistungsträger (wie Berufsgenossenschaft, Krankenkasse) haben den Nachweis zu führen (siehe § 2 Rn 133 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen