Rz. 21
Wird einem Arbeitnehmer wegen der Verletzungen gekündigt, kann das Nicht-Erheben einer Kündigungsschutzklage eine Verletzung der dem Verletzten auch im Verhältnis zum Schadenersatzpflichtigen treffenden Obliegenheiten darstellen und zur Minderung oder gar zum Ausschluss von Ersatzansprüchen wegen Verdienstausfall führen.[36]
Rz. 22
Die Kündigungsschutzklage muss auch erhoben werden, wenn die Beschäftigung auf einem (anderweitigen) leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist.
Rz. 23
Die Kündigungsschutzklage muss mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung erhoben werden. Erhebt der Geschädigte Kündigungsschutzklage, schließt er dann aber einen Abfindungsvergleich mit dem Arbeitgeber, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, liegt hierin regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung.[37] Das gilt vor allem, wenn besondere Kündigungsschutzgründe (z.B. wegen Schwerbehinderung) vorliegen. Schließt ein Geschädigter trotz aussichtsreicher, auf Weiterbeschäftigung gerichteter, Kündigungsschutzklage einen Abfindungsvergleich, stellt dieses ein so starkes Mitverschulden (§ 254 I BGB) dar, dass ein Anspruch wegen Verdienstausfalls entfällt.[38]
Rz. 24
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (vgl. § 41 SGB VI); auch die Gewährung von vorgezogenen Renten (Rente wegen teilweiser oder völliger Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, Verletztenrente) beendet – vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen (u.a. BAT)[39] – nicht das Beschäftigungsverhältnis.[40]
Rz. 25
Hat allerdings ein Bescheid des RVT, in dem die Erwerbsunfähigkeit eines Arbeitnehmers festgestellt wird, zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis endet, kann der Verletzte gerade bei einer befristeten Rentengewährung verpflichtet sein darauf zu achten, seinen Arbeitsplatz für die Zeit nach Ablauf der Befristung zu sichern. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Will sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren, muss er allerdings nicht die 3-Wochenfrist des § 1 V BeschäftigungsförderungsG beachten.[41]
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