Rz. 166

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn der Verkäufer nicht in fest vereinbarter Frist liefert und der Käufer den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung gebunden hat (sog. einfaches Fixgeschäft).[474]

 

Rz. 167

Nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB braucht vor dem Rücktritt keine angemessene Frist bestimmt zu werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies wurde vom BGH[475] zunächst für den Fall bejaht, dass beim Verbrauchsgüterkauf ein unzulässiger Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart wurde, sodann aber unter ausdrücklicher Aufgabe dieser Rechtsprechung verneint.[476] Anwendungsbereiche sind insbesondere Fälle der Arglist und Garantieübernahme durch den Verkäufer.[477] Voraussetzung ist ein endgültiger Vertrauensverlust.[478] Für Gebrauchtwagenkäufe ergeben sich aus dieser Bestimmung keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon durch die besonderen Ausnahmen des § 440 BGB abgedeckt sind (vgl. Rdn 157 ff.).

 

Rz. 168

Bei Fahrzeugen scheitert ein Rücktritt auch regelmäßig nicht daran, dass bei Defekten an Zubehörteilen der Käufer an der – nicht defekten – Teilleistung ein Interesse i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB haben könnte. Ein Fahrzeug besteht nicht aus mehreren selbstständigen Teilen, auf die sich ein eigenes Interesse beziehen kann.[479]

 

Rz. 169

Der § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB führt den Rechtsgedanken des schadensrechtlichen Mitverschuldens aus § 254 BGB in das Rücktrittsrecht ein: Ist der Käufer selbst für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich, ist der Rücktritt ausgeschlossen (z.B. bei einem versteckten Blechschaden, der zuvor bei einem vom Käufer verschuldeten Unfall während der Probefahrt verursacht wurde). Das Rücktrittsrecht ist aber hiernach nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Käufer die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsintervalle nicht eingehalten hat, selbst wenn der schleichend fortschreitende Mangel dann aufgefallen wäre.[480] Reparaturversuche an der mangelhaften Kaufsache bei einer Drittfirma schließen den Rücktritt nicht aus.[481]

 

Rz. 170

Darüber hinaus darf er auch dann nicht zurücktreten, wenn der Mangel am Kfz ohne Verschulden des Verkäufers zu einem Zeitpunkt eintritt, zu welchem der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 323 Abs. 6 Alt. 2 BGB).

[474] Henssler/Graf von Westphalen/Muthers, § 323 Rn 14.
[475] BGHZ 170, 31 Rn 44.
[477] Palandt/Grüneberg, § 323 Rn 22.
[479] KG zfs 2009, 628.
[480] OLG Hamm NZV 2006, 421.

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