Rz. 13

Es muss feststellbar sein, dass beide Parteien von einer bestimmten Beschaffenheit ausgehen. Dafür reicht es aus, dass in einem vorgedruckten Formular eine bestimmte Beschaffenheit (z.B. "kein Feuchtigkeitsschaden") vom Käufer angekreuzt wird (und der Verkäufer unterschreibt).[23] Einseitig gebliebene Erwartungen des Käufers genügen nicht. So stellt die Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im Vertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aufgrund derer der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kfz-Steuerklasse vertrauen darf.[24] Eine Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer wie bei einer Garantie hierfür einstehen will[25] (vgl. auch Rdn 273 ff.).

 

Rz. 14

Hierzu genügen insbesondere auch mündliche Beschreibungen im Verkaufsgespräch oder Informationen aus einem Telefonat,[26] Inserat,[27] einem Verkaufsschild,[28] Prospektangaben,[29] Beschreibungen im Internet,[30] einem Foto[31] oder einem Werbeanschreiben.[32] Will der Verkäufer diese nicht gegen sich gelten lassen, muss er die Aussagen ausdrücklich widerrufen,[33] auch wenn diese im schriftlichen Kaufvertrag nicht wiederholt werden.[34] Ein vorformulierter Mängelhaftungsausschluss genügt nicht (vgl. § 13 Rdn 52 f.),[35] auch nicht eine vorgedruckte Standardformel.[36] Informationen und Beschreibungen stellen auch dann keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sich – auch ohne ausdrücklichen Widerruf – aus den Umständen ergibt, dass der Verkäufer nur unverbindlich das Vorwissen seines Verkäufers weitergeben will (sog. "Wissensmitteilung")[37] (vgl. Rdn 25).

 

Rz. 15

 

Praxistipp

Dem Käufer ist zu empfehlen, zum Kauf einen Zeugen hinzuzuziehen, um im Streitfall den Inhalt des Verkaufsgesprächs und des Verkaufsschildes nachweisen zu können, insbesondere bezüglich solcher Erklärungen, die nicht in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen werden. Das Zeitungsinserat bzw. der Internet-Ausdruck mit Angaben über den Wagen sollten aufbewahrt werden.

 

Rz. 16

Die Beschaffenheitsvereinbarung ist im Verhältnis zur "Garantie" i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB (vgl. Rdn 269) ein "Minus".[38] Sie kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden,[39] wie z.B durch einen Schriftzug auf dem Heck des Fahrzeugs, der auf einen Vierradantrieb hinweist (vgl. § 12 Rdn 4). Erwartet wird zumindest eine zustimmende Reaktion des Käufers.[40] Eine konkludente Zusicherungshaftung nach altem Recht wurde häufig für Fahrbereitschaft, Verkehrs- und Betriebssicherheit verneint.[41] Dabei stand dann allerdings der Gesichtspunkt im Vordergrund, dass nicht ohne weiteres von der Bereitschaft des Verkäufers ausgegangen werden kann, für alle Folgen garantiemäßig einzustehen.

Wird kein Schrott- oder Bastlerfahrzeug verkauft, sondern ein fahrbereites Fahrzeug, wird man in der Regel als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung annehmen können, dass der Pkw verkehrs- und betriebssicher ist.[42] Verneint man dies, ist zumindest ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzunehmen (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung). Die Abgrenzung gewinnt Bedeutung im Falle eines Sachmängelhaftungsausschlusses, die für Beschaffenheitsvereinbarungen i.d.R. nicht zulässig ist (vgl. § 13 Rdn 52 f.).

[23] LG Nürnberg-Fürth DAR 2014, 146 mit Anm. Köck.
[25] OLG Köln VerkMitt. 2013, Nr. 43; AG Rheda-Wiedenbrück DAR 2003, 122.
[26] BGH NJW 2006, 2839; LG Bielefeld DAR 2001, 409.
[27] OLG Köln NZV 1998, 73; NJW-RR 1990, 758.
[28] BGH NJW 1981, 1268; LG Trier DAR 2000, 364.
[29] OLG München BB 2013, 1154.
[30] BGH NJW 2012, 2723 (zu eBay-Auktion); OLG Düsseldorf DAR 2012, 81; AG Aachen SVR 2005, 33; LG Ellwangen SVR 2008, 345; LG Karlsruhe DAR 2010, 528.
[32] OLG Düsseldorf NZV 1999, 514; LG Köln DAR 2002, 272.
[34] OLG Schleswig DAR 2012, 581 mit Anm. Krall/Heimgärtner.
[35] BGH NJW 2007, 1346 m. Anm. Gutzeit.
[37] LG Kiel, Urt. v. 13.8.2014 – 9 O 262/13, ADAJUR-Dok. Nr. 106033.
[38] AG Rheda-Wiedenbrück DAR 2003, 122.
[39] BGH MDR 2013, 465; Eggert, zfs 2001, 295, 296; Reinking, DAR 2002, 15, 16.
[41] Reinking/Eggert, Rn 2728.
[42] Bamberger/Roth/Faust, § 434 Rn 42.

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