Rz. 19

§ 52 BZRG sieht in seinem Absatz 2 Ausnahmen vom Verwertungsverbot vor, dies allerdings nur, soweit es um die verwaltungs- oder strafrechtliche Fahreignungsbeurteilung geht. Während er in seiner früheren Fassung trotz der hiergegen immer wieder geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken mit Billigung der Rechtsprechung (BVerwG DAR 1988, 356; BVerwG zfs 1995, 77) eine "ewige" Verwertbarkeit zuließ, beschränkt er in seiner zum 1.1.1999 geänderten Fassung mit seinem Verweis auf die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des FAER die Verwertbarkeit auf die dort vorgegebenen Fristen, d.h. auf maximal 10 bzw. 15 Jahre (zu Einzelheiten siehe Rdn 47 ff.)."

 

Rz. 20

Damit ist aber auch gleichzeitig klargestellt, dass in Führerschein- oder Alkoholsachen die Verwertung einer im FAER noch eingetragenen Straftat auch dann noch zulässig ist, wenn sie aufgrund der andersartigen Tilgungsfristen im BZRG bereits getilgt ist.

 

Rz. 21

Die Rechtsprechung (KG DAR 2004, 101; OLG München NZV 2008, 216), die für den umgekehrten Fall gilt, dass nämlich eine strafrechtliche Verurteilung, die zwar im FAER, nicht aber im BZRG gelöscht war, auch nicht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden durfte, ist durch Gesetzesänderung (§ 29 Abs. 7 S. 3 StVG) überholt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge