Rz. 31

Der Bußgeldrahmen bewegt sich bei Verstößen gegen die Bestimmungen in

Art. 8,
Art. 11,
Art. 25 bis 39,
Art. 42,
Art. 43

in einem Rahmen von bis zu 10.000.000 EUR. Im Fall eines Unternehmens kann eine Geldbuße von bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).

 

Rz. 32

Bei Verstößen gegen

Art. 5 bis 7,
Art. 9,
Art. 12 bis 22,
Art. 44 bis 49
sowie bei Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Abs. 2 DSGVO oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Abs. 1 DSGVO

beläuft sich der Bußgeldrahmen auf einen Betrag von bis zu 20.000.000 EUR. Im Fall eines Unternehmens kann eine Geldbuße von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 5 und 6 DSGVO).

 

Rz. 33

Hinsichtlich des Unternehmensbegriffs ist auf die Regelungen in Art. 101 und 102 AEUV, also die kartellrechtlichen Grundsätze, abzustellen. Hier gilt zwar grundsätzlich das sog. Selbstständigkeitspostulat, jedoch hat ist der EuGH in der Vergangenheit vermehrt dazu übergegangen Kartellverstöße des abhängigen Unternehmens auf die herrschende Gesellschaft zu übertragen und kartellrechtswidrige Handlungen entsprechend zuzurechnen.[17] Dies insbesondere dort, wo die Tochtergesellschaft zu keiner eigenständigen Geschäftspolitik in der Lage ist, sondern dem Weisungsrecht der Mutter unterliegt und die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Begriff des Unternehmens ist in diesem Sinne also nicht mit dem eines Rechtsträgers (= natürliche oder juristische Person) gleichzusetzen.[18]

[17] EuGH, Urt. v. 12.7.1984 – Rs. C-170/83, Slg. 1984, 02999, Rn 11 – Hydrotherm; EuGH v. 3.7.1991 – Rs. C-62/86, Slg. 2005, I-3359, Rn 58 ff. – Akzo Chemie BV.
[18] Vgl. dazu EuGH v. 17.9. 2015 – C- 597/13 P – France Total.

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