Rz. 40

Art. 84 Abs. 1 DSGVO berechtigt die Mitgliedstaaten, "andere Sanktionen" für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen. Hiervon macht der deutsche Gesetzgeber in § 42 BDSG-Neu Gebrauch.

 

Rz. 41

Nach § 42 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und dabei gewerbsmäßig handelt.

 

Rz. 42

Nach § 42 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
 

Rz. 43

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

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