Rz. 82

Muster 11.24: Antrag auf Einholung eines Gutachtens

 

Muster 11.24: Antrag auf Einholung eines Gutachtens

An das

Amts-/Landgericht _________________________

Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren

gem. § 485 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

des A _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

1. B _________________________
2. die C-Versicherung, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, ebenda,

– Antragsgegner –

Streitwert: 15.000 EUR.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, im Wege der Beweissicherung ein verkehrsanalytisches Rekonstruktionsgutachten eines Kfz-Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen:

1. Wie kam es zum Verkehrsunfall zwischen dem Pkw _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________, des Antragstellers und dem Pkw _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________, des Antragsgegners zu 1. am _________________________ in _________________________, _________________________-straße? Insbesondere: Kam der Antragsgegner zu 1) auf die vom Antragsteller befahrene Fahrbahn ab?
2. War der Verkehrsunfall für den Antragsteller unvermeidbar?
3. Wie hoch sind die voraussichtlichen Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert am Unfallfahrzeug des Antragsgegners?
4. Wird an dem Unfallfahrzeug des Antragsgegners trotz Reparatur ein merkantiler Minderwert zurückbleiben? Wenn ja, in welcher Höhe?

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer des Pkw _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________, der Antragsgegner zu 1. ist Eigentümer des bei der Antragsgegnerin zu 2. haftpflichtversicherten Pkw _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________.

Am _________________________ kam es zwischen beiden Fahrzeugen auf der _________________________-straße in _________________________ zu einem Verkehrsunfall. Der Antragsteller befuhr mit seinem Pkw die Landstraße _________________________ in Richtung _________________________. Der Antragsgegner befuhr mit seinem Fahrzeug dieselbe Straße in entgegengesetzter Richtung. In Höhe km _________________________ kam es zum Frontalzusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen.

Der Verkehrsunfall wurde polizeilich aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft _________________________ führt gegen den Antragsteller sowie den Antragsgegner zu 1. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung unter dem Aktenzeichen _________________________ durch. Wir beantragen die

Beiziehung der Ermittlungsakten zu Beweiszwecken.

Der Verkehrsunfall wurde dadurch verursacht, dass der Pkw des Antragsgegners unmittelbar vor dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge auf die Fahrspur des Antragstellers geriet. Die Antragsgegner bestreiten dies und behaupten, der Antragsteller sei mit seinem Pkw auf die Fahrspur des Antragsgegners geraten.

Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragsgegnerin zu 2. vom _________________________.

Die Antragsgegnerin zu 2. lehnte den Ausgleich jedweder Ansprüche auf Schadensersatz in ihrem vorbenannten Schreiben ab. Der Antragsteller beabsichtigt, sein Unfallfahrzeug möglichst umgehend reparieren zu lassen. Zur Klärung der Unfallverursachung sowie des eingetretenen Schadensumfangs ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens dringend geboten. Durch das Gutachten wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein sonst erforderlicher Rechtsstreit zwischen den Parteien vermeiden lassen, anderenfalls könnte das Gutachten in einem etwaigen Prozess zur Hauptsache für beide Parteien bindend verwendet werden.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 83

Der große Vorteil der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens besteht darin, dass bei bestehender Rechtsschutzdeckung der Versicherer für das selbstständige Beweisverfahren eintrittspflichtig ist.

 

Rz. 84

Das selbstständige Beweisverfahren ist aber nicht zulässig, wenn es zu einer (zeitlichen) Bevorzugung des Anspruchsstellers gegenüber anderen Verfahren und Klägern führen würde, da die Beweisaufnahme zu einem gesamten Unfallgeschehen vorgelagert wird.

 

Rz. 85

Muster 11.25: Unzulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens

 

Muster 11.25: Unzulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Unfallgeschehens ist nicht statthaft nach dem Maßstab des § 485 ZPO. Denn die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO führt notwendig zu einer zeitlichen Bevorzugung des betroffenen Verfahrens vor allen anderen Verfahren, was wegen der Begrenztheit gerichtlicher Kapazitäten zu Lasten dieser anderen Verfahren geht. Eine solche Sonderbehandlung eines Verfahrens wäre nicht gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen geschähe, die – wie bei dem Verblassen der Zeugenerinnerung durch Zeitablauf – für alle Verfahren gleichermaßen zutrifft. Zudem sind die Zulässigke...

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