Rz. 60

Gem. § 760 Abs. 2 ZPO sind Geldrenten grundsätzlich drei Monate im Voraus zu zahlen. Der Streitwert für einen Rentenantrag bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf den fünffachen Jahresbetrag der Rente.

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