Rz. 4

Scheitert die Regulierung an fehlenden Schadensbelegen, gibt der Versicherer keine Veranlassung zur Klage. Mangels vorliegender Schadensnachweise ist der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz nicht fällig.

 

Rz. 5

Muster 11.2: Anerkenntnis mit Kostenlast der Gegenseite

 

Muster 11.2: Anerkenntnis mit Kostenlast der Gegenseite

Werden berechtigterweise Belege zur Begründung des Anspruchs verlangt, jedoch außergerichtlich nicht vorgelegt, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Gegenseite nach Vorlage dieser Belege im Prozess den geltend gemachten Anspruch in der durch die Belege berechtigten Höhe anerkennt (KG Berlin VersR 1981, 464). Wird z.B. das Scheckheft des Fahrzeugs über die stetige Wartung in einer Fachwerkstatt erst im Prozess vorgelegt, trägt der Geschädigte bei einem sofortigen Anerkenntnis bzw. einer zeitnahen Auszahlung die Kosten des Verfahrens, da er selber und nicht die Beklagtenseite insoweit die Veranlassung zur Klage gegeben hat (AG Mülheim, Urt. v. 12.4.2012 – 23 C 1193/11 – juris). Auch kann eine verweigerte Nachbesichtigung und ein hierauf im Prozess eingeholtes Gutachten mit anschließendem Anerkenntnis zu einer Kostentragung des Klägers führen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.5.2018 – 4 W 9/18).

 

Rz. 6

Anders ist die Situation, wenn der Versicherer die weitere Regulierung von folgenden Umständen abhängig macht:

die Vorlage der Schadensanzeige des Versicherungsnehmers
die Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten
dem Ausgang eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens gegen einen der Unfallbeteiligten

Diese Argumente bewirken keine Verlängerung der Regulierungsfrist. Legt der Versicherungsnehmer die Schadensanzeige nicht vor, betrifft dies lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Versicherungsnehmer und führt ggf. zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis. Auf das Außenverhältnis zum Geschädigten und damit zur Schadensersatzpflicht des Versicherers hat das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers keinerlei Einfluss. Auch bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen bleibt der Versicherer gegenüber dem Geschädigten leistungsverpflichtet.

 

Rz. 7

Muster 11.3: Schadensregulierung nach Akteneinsicht

 

Muster 11.3: Schadensregulierung nach Akteneinsicht

_________________________ Versicherung AG

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie in der im Betreff genannten Schadensache die Regulierung der bezifferten und belegten Schadenspositionen mit dem Argument ablehnen, Sie hätten noch keine Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen können, ist dies für Ihre Pflicht zur Regulierung des Schadens ohne Bedeutung.

Es ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Schadensregulierung nicht von der Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig gemacht werden darf (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.2.2018 – 22 W 2/18; OLG München, Beschl. v. 29.7.2010 – 10 W 1789/10). Der Ermittlungsaktenauszug ist zur Regulierung des Schadens nie zwingend erforderlich. Zur Regulierung reichen die Angaben des Geschädigten oder des eigenen Versicherungsnehmers. Soweit der Versicherer den Akteneingang abwartet, um vom Akteninhalt sein Regulierungsverhalten abhängig zu machen, so ist dies die alleinige Entscheidung des Versicherers. Verlangt der Geschädigte in der Zwischenzeit aufgrund seiner ordnungsgemäßen Schadensanzeige die Schadensbeseitigung, so geht jedes weitere Zuwarten bis zum Eingang der Akten zu Lasten des Versicherers.

Jede andere Deutung würde darauf hinauslaufen, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalls von der Arbeit der Polizei im Blick auf die Unfallaufnahme und der Aktenanlage abhinge. Der Erstattungsanspruch entsteht jedoch mit dem schädigenden Ereignis. Der Anspruch wird fällig, wenn der Versicherer ordnungsgemäß vom Versicherungsfall Kenntnis erhalten hat, wie dies vorliegend durch die ordnungsgemäße Schadensanzeige geschehen ist.

Seit dem Verkehrsunfall sind nunmehr _________________________ Wochen vergangen. Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die mit _________________________ EUR bezifferten Schadenspositionen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (2-Wochen-Frist)

auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten auszugleichen. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten die unverzügliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 8

Lagen die Ermittlungsakten dem anwaltlichen Vertreter bereits zur Einsicht vor, kann dem Versicherer die Übersendung eines Aktenauszuges angeboten werden. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.

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