Rz. 43

Bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus ist zwischen sog. Chefarztambulanz (§ 116 SGB V), Notfallambulanz und ambulanten Operationen zu unterscheiden.[72] Grundsätzlich bestehen bei einer ambulanten Behandlung nur vertragliche Beziehungen zu dem die Ambulanz betreibenden Chefarzt, selbst wenn die Behandlung tatsächlich durch einen nachgeordneten Arzt ausgeführt wird.[73] Die Haftungsverteilung zwischen Arzt und Krankenhausträger entspricht dann der beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag (vgl. Rdn 42). Dabei ist unbeachtlich, ob sich der Privatpatient tatsächlich Vorstellungen macht, wer sein Vertragspartner im Krankenhaus sein würde. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der alleinigen Vertragsbeziehung zum Chefarzt der Ambulanz ist nur für den Fall zuzulassen, dass die ambulante Behandlung lediglich der Vorbereitung einer stationären Aufnahme dient und dabei eine Entscheidung zugunsten einer stationären Aufnahme fällt. Ist die Behandlung aber in selbstständige Abschnitte aufzuspalten, richtet sich die haftungsrechtliche Zuordnung danach, in Wahrnehmung welcher Tätigkeit der Behandler fehlerhaft gehandelt hat.[74] Bei ambulanten Operationen nach § 115 b SGB V ist dagegen Vertragspartner des Patienten allein der Krankenhausträger. Auch bei Behandlungen im Rahmen sog. Institutsambulanzen i.S.v. §§ 117119 SGB V kommt ein Krankenhausvertrag zustande. Ansonsten kann der Krankenhausträger die ambulante Behandlung eines Kassenpatienten vertraglich nur dann übernehmen, wenn es sich um einen Notfall handelt und dafür weder ein Kassenarzt noch ein an der kassenärztlichen Versorgung beteiligter Chefarzt zur Verfügung stehen.[75] Ein Vertrag kommt in diesem Fall wiederum nur mit dem Krankenhausträger zustande. Die Krankenhausmitarbeiter haften für schuldhafte Pflichtverletzungen nur deliktisch.

[72] Bergmann/Kienzle-Bergmann/Wever, S. 17 ff.
[73] BGH NJW 1987, 2289; 1989, 769; OLG Koblenz, Urt. v. 8.6.2000 – 5 U 2032/98, ArztRecht 2001, 238.
[74] OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2009, MedR 2010, 315.
[75] BGH NJW 1989, 769 (770).

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