Rz. 150

Die Brüssel IIa-VO modifiziert – menschenrechtskonform[484] – das HKÜ-Verfahren im Verhältnis der Verordnungsmitgliedstaaten[485] zueinander (siehe Wortlaut von Art. 10, 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) bedeutsam.[486] Zwar bleibt ausweislich Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Rechtsgrundlage für die Rückführung des Kindes Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Die Verordnung ergänzt und verstärkt allerdings das HKÜ in mehrfacher Hinsicht.[487]

Durch den Reformvorschlag KOM (siehe dazu Rdn 11) soll das HKÜ noch weiter gestärkt werden. Insbesondere soll festgeschrieben werden, dass die Zentrale Behörde, das erstinstanzliche Gericht und das Rechtsmittelgericht in aller Regel jeweils nur noch sechs Wochen bis zu einer Antragstellung bzw. Entscheidung haben (Erwägungsgrund 27 Brüssel IIa-VO-E), es nur noch ein Rechtsmittel geben soll (Art. 25 Abs. 4 Brüssel IIa-VO-E), das erstinstanzliche Gericht die sofortige Vollstreckung anordnung darf (Art. 25 Abs. 3 Brüssel IIa-VO-E), ferner soll der Grundsatz der spezialisierten HKÜ-Gerichte festgeschrieben (Art. 22 Brüssel IIa-VO-E) und die Mediation gestärkt werden (Art. 23 Brüssel IIa-VO-E). Der Grundsatz der direkten – oder über die Zentralen Behörden bzw. das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen und dessen Verbindungsrichter vermittelten – richterlichen Kommunikation soll normiert werden (Art. 25 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a Brüssel IIa-VO-E).

 

Rz. 151

Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ordnet die Kindesanhörung[488] an, sofern dies nicht aufgrund des Alters oder der Reife des Kindes unangebracht erscheint. Dies ist wichtig, weil § 159 FamFG de lege lata auf HKÜ-Verfahren keine Anwendung findet (siehe dazu Rdn 138). Man erkennt, dass die Kindesanhörung im Rahmen der Verordnung eine wichtige Rolle spielt.[489]

 

Rz. 152

Das Beschleunigungsgebot des Art. 11 Abs. 1 HKÜ wird durch Art. 11 Abs. 3 Brüssel IIa-VO verschärft.[490] Das Verfahren darf grundsätzlich in jeder Instanz nicht länger als sechs Wochen dauern.[491] Die Lesart des Leitfadens (siehe Rdn 14), der davon auszugehen scheint, dass das gesamte Verfahren über alle Instanzen – ggf. einschließlich Zwangsvollstreckung! – binnen sechs Wochen abgeschlossen sein müsse,[492] ist abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Brüssel IIa-VO zwingt nicht zu diesem Verständnis; außerdem wäre das praktisch kaum umsetzbar, will man nicht den Instanzenzug abschaffen.

 

Rz. 153

Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO schränkt den ohnehin sehr restriktiv angewandten Art. 13 Abs. 1b HKÜ noch weiter ein: Das HKÜ-Gericht kann die Rückführung des Kindes auch dann nicht ablehnen, wenn zwar die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift vorliegen, aber der zurückgelassene Elternteil nachgewiesen hat, dass im Ursprungsstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.[493] Dies eröffnet dem HKÜ-Richter ein breites Feld für undertakings und safe harbour oder mirror orders.[494] Der Richter kann und sollte sich – nach der in common law-Staaten üblichen Praxis – insoweit aktiv einbringen, um etwaige Rückführungshindernisse auszuräumen anstatt einfach den Rückführungsantrag abzuweisen.[495] Freilich kann – schon nach dem Wortlaut ("nachgewiesen") nicht einfach unterstellt werden, der Ursprungsstaat werde das Kind ab Rückkehr dorthin schon schützen.[496] Vielmehr muss das HKÜ-Gericht substantiierten Einwänden wegen der Situation im Ursprungsstaat nachgehen und prüfen, ob und ggf. welche Schutzvorkehrungen getroffen werden können, um die gegen den Willen des Entführers anzuordnende Rückführung des Kindes kindeswohlverträglich zu gestalten.[497] Bei der Ermittlung der sozialen und familiären Lage, in die das Kind im Falle seiner Rückführung versetzt würde, kann der Internationale Sozialdienst wertvolle Informationen liefern, die er häufig durch Ermittlungen vor Ort im konkreten Einzelfall gewinnt.[498]

 

Rz. 154

Undertakings sind Zusagen, die eine Partei dem Gericht macht, um seinerseits dem Gericht und/oder dem Antragsgegner ein Entgegenkommen zu ermöglichen.[499] In HKÜ-Fällen kommt insoweit vor allem die Verpflichtung des Antragstellers in Betracht, dem Antragsgegner für den Fall seiner Rückkehr mit dem Kind in den Ursprungsstaat für die Dauer des dort durchzuführenden Sorgerechtsverfahrens Unterhalt und Wohnung zu gewähren oder einen Strafantrag zurückzunehmen.

 

Rz. 155

Safe harbour oder mirror orders richten das Augenmerk auf das Gericht im Ursprungsstaat: Zusicherungen, die der zurückgelassene Elternteil im Rahmen des HKÜ-Verfahrens im Zufluchtsstaat gibt, oder Anordnungen des HKÜ-Richters werden im Herkunftsstaat gleichsam vom dort hierfür zuständigen Gericht "gespiegelt" und dadurch auch dort durchsetzbar. Zu denken ist hier insbesondere daran, dass auch das im Herkunftsstaat zuständige Gericht für den Fall der Rückführung des Kindes Schutzmaßnahmen – zum Beispiel eine Kontaktsperre zum gewalttätigen zurückgelassenen Elternteil – anordnet, was es dem HKÜ-Richter (erst) ermöglicht, von Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO Gebrauch zu m...

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