Rz. 79

Das Gesetz geht in §§ 108 f. FamFG[214] – früher: § 16a FGG – von der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit und – dies vorausgesetzt (§ 110 FamFG) – Vollstreckbarerklärungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.

Eine ausländische Entscheidung soll im Inland dieselbe Wirkung haben wie im Entscheidungsstaat.[215] Dabei ist unerheblich, ob es sich um endgültige Regelungen oder um Eilentscheidungen handelt.[216]

 

Rz. 80

Die inhaltliche Prüfung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung beschränkt sich auf die in § 109 Abs. 1 FamFG genannten Anerkennungshindernisse, die den ordre public-Vorbehalt aufnehmen und zugleich konkretisieren: Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts muss – unter Zugrundelegung deutschen Rechts – gegeben sein, das rechtliche Gehör muss – einschließlich Kindesanhörung[217] – gewahrt worden sein und die anzuerkennende Entscheidung darf mit einer in Deutschland erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung nicht unvereinbar sein, ebenso wenig das ihr zugrundeliegende Verfahren mit einem in Deutschland früher rechtshängig gewordenen. Niemals darf eine Sorgerechtsentscheidung das Kindeswohl außer acht lassen.[218]

[214] Text auszugsweise abgedr. unter § 14 K.
[215] Vgl. VGH Hessen FamRZ 1999, 993.
[216] Vgl. OLG München FamRZ 1993, 349.
[217] Dazu eingehend OVG Berlin-Brandenburg IPRspr 2012, 636 m.w.N; Beschl. v. 2.12.2015 – OVG 11 N 27.14, juris.
[218] Vgl. BGH FamRZ 1993, 316; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 534 und – zum afghanischen Recht – OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 2015, 66.

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