Rz. 13

Folgende Prüfungsreihenfolge für die internationale Zuständigkeit – deren Fehlen auch noch in der Rechtsmittelinstanz gerügt werden kann[47] – empfiehlt sich:[48]

Zuständigkeit nach den Art. 9, 10 oder 12 Brüssel IIa-VO (nach Art. 8 Abs. 2 Brüssel IIa-VO vorrangig zu prüfen!)?

Wenn ja: Art. 19 Brüssel IIa-VO (doppelte Rechtshängigkeit) prüfen
Wenn ja: dortige Konsequenzen beachten
Falls nein: nächster Prüfungspunkt
Falls nein: nächster Prüfungspunkt

Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO?

Wenn ja: Ende der Prüfung
Falls nein: nächster Prüfungspunkt

Zuständigkeit nach Art. 13 Brüssel IIa-VO?

Wenn ja: Ende der Prüfung
Falls nein: nächster Prüfungspunkt

Ist ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach den Art. 813 Brüssel IIa-VO zuständig?

Wenn ja: Art. 17 Brüssel IIa-VO (Unzuständigkeitserklärung von Amts wegen)
Wenn nein: Art. 14 Brüssel IIa-VO (Anwendung des eigenen nationalen Rechts)
 

Rz. 14

Eine Arbeitshilfe bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle unter Anwendung der Brüssel IIa-Verordnung ist ferner der Leitfaden, den die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) erarbeitet hat. Der – im Jahr 2014 neugefasste – Leitfaden (im Folgenden nur noch als solcher bezeichnet) ist im Internet unter http://ec.europa.eu/justice/civil/files/brussels_ii_practice_guide_de.pdf abrufbar.

[47] Vgl. dazu nur OLG Hamm FamRZ 2012, 143.
[48] Siehe Prütting/Gehrlein/Völker, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn 1 und Völker, FF 2009, 443, 445.

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