A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 können die Insassen eines Kraftfahrzeugs gegen dessen Pflichthaftpflichtversicherer in gleichem Umfang Schadenersatzansprüche geltend machen wie Geschädigte außerhalb des Fahrzeugs. Lediglich der berechtigte Führer des Kraftfahrzeugs wird von der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG durch § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Die Fahrerschutzversicherung dient der Gleichstellung mit den anderen Fahrzeuginsassen, so dass der Fahrer gegen seinen (eigenen) Haftpflichtversicherer Haftpflichtansprüche geltend machen kann im gleichen Umfang wie gegenüber dem Haftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeugs. Die Fahrerschutzversicherung ist nur subsidiär leistungspflichtig. Sie gleicht die Nachteile aus, wenn bei fehlender oder partieller Haftung des Unfallgegners die Personenschäden des Fahrers nicht oder nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden können.

Obgleich diese Fahrerschutzversicherung in Deutschland bereits im Jahr 2002 eingeführt wurde, ist sie nach wie vor weitgehend unbekannt; sie ist im Regelfall sinnvoller als eine Insassenunfallversicherung, zumal die Mehrprämie denkbar gering ist.

Erstmalig in den aktuellen Musterbedingungen (AKB 2015) ist die Fahrerschutzversicherung geregelt.

B. Leistungsumfang

 

Rz. 2

Die Musterbedingungen sehen vor, dass der berechtigte Fahrer bei einem Personenschaden so gestellt wird, wie die anderen Insassen des Fahrzeugs. Personenschäden werden daher so reguliert, wie dies durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu geschehen hätte.

 

Rz. 3

In A.5 AKB 2015 heißt es zwar, die Fahrerschutzversicherung sei "eine Kfz-Unfallversicherung", aus den nachfolgenden Regelungen ergibt sich jedoch, dass es sich nicht um seine Summenversicherung, vielmehr um eine Schadenversicherung handelt. Es heißt daher in A.5.4.1 AKB 2015, dass der unfallbedingte Personenschaden so reguliert wird, "als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre".

 

Rz. 4

Hat der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schaden mit einer Quote von 50 % reguliert, ist der versicherte Fahrer berechtigt, die weiteren 50 % gegenüber seinem (eigenen) Pflichthaftpflichtversicherer geltend zu machen.[1] Folgerichtig wird die Fahrerschutzversicherung auch als "Restschadenversicherung" bezeichnet.[2] Die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgenommene Bestimmung der Schadenhöhe ist für den Fahrerschutzversicherer nicht bindend, da dieser eigenverantwortlich die geltend gemachten Schadenpositionen überprüft.[3] Dies gilt auch für die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zugrunde gelegte Mithaftungsquote: Wenn der Fahrerschutzversicherer die "Gegenquote" reguliert hat, kann er die ursprünglichen Schadenersatzansprüche des Fahrers beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Die Ansprüche des Fahrers gehen gemäß § 86 VVG auf den Fahrerschutzversicherer über.[4]

 

Rz. 5

Die Leistungspflicht des Fahrerschutzversicherers ist nur subsidiär. Es heißt daher in A.5.4.2 AKB 2015, dass keine Leistungen erbracht werden, soweit Ansprüche "gegenüber Dritten (z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber)" bestehen.

Eine Ausnahme besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Anspruch gegen Dritte nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden konnte trotz der erforderlichen Anstrengungen.

[1] Heinrichs, Die Fahrerschutzversicherung, DAR 2011, 565, 567.
[2] Heinrichs, Die Fahrerschutzversicherung, DAR 2011, 565, 566.
[3] Heinrichs, Die Fahrerschutzversicherung, DAR 2011, 565, 567.

I. Schmerzensgeld

 

Rz. 6

Die Bestimmung des Schmerzensgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld ist nicht niedriger zu bemessen, wenn der Schädiger lediglich aus Betriebsgefahr haftet.[5] Bei Verkehrsunfällen steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die Genugtuungsfunktion tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück.[6]

[5] OLG Celle DAR 2004, 225 = NZV 2004, 251; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn 2 m.w.N.
[6] OLG Celle DAR 2004, 225 = NZV 2004, 251 = SP 2004, 119; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn 4 m.w.N.

II. Haushaltsführungsschaden

 

Rz. 7

Auch hier gelten die Grundsätze des Schadenersatzrechts bei Verkehrsunfällen. Die bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadenersatzanspruch. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit, Hausarbeiten durchzuführen, ist nach den fiktiven Kosten für eine Hilfskraft zu bemessen, und zwar auch dann, wenn Ehepartner oder andere Familienangehörige die Hausarbeit durchführen.[7] Zu den einzelnen Berechnungsmethoden gibt es eine Vielzahl von Tabellen und Rechtsprechungsbeispielen.[8] Der BGH[9] bestätigt, dass diese Tabellen eine geeignete Schätzungsgrundlage sein können.

Bei einer 20 %-igen MdE scheidet ein Haushaltsführungsschaden in der Regel aus.[10]

[7] OLG Düsseldorf NZV 2007, 40.
[8] U.a. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden.
[9] VI ZR 183/08, VersR 2009, 515 = SP 2009, 143.
[10] KG SP 2004, 299; Halm/Kreuter...

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