Rz. 18

Die Fahrerschutzversicherung ist trotz ihrer Bedeutung weitgehend unbekannt.[27] Gleichwohl dürfte es zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören, bei einem Unfallmandat nach dem Bestehen einer solchen Versicherung zu fragen und/oder diese zu empfehlen. Noch größere Sorgfaltspflichten treffen den Versicherungsvermittler.

[27] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Praxis, zfs 2015, 10.

I. Haftung des Rechtsanwalts

 

Rz. 19

Es gehört zu den Beratungspflichten des beauftragten Rechtsanwalts, sich über das mögliche Bestehen einer Fahrerschutzversicherung zu informieren und, wenn dies nicht der Fall ist, dem Mandanten zu empfehlen, seinen Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern. Möglicherweise bestehen auch Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler gemäß §§ 60 ff. VVG, die ebenfalls Gegenstand der Beratung des beauftragten Rechtsanwalts sind.[28]

[28] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Praxis, zfs 2015, 10, 12.

II. Haftung des Versicherers/Vermittlers

 

Rz. 20

Gemäß § 6 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und unter Berücksichtigung der zu zahlenden Prämie zu beraten. Wenn der Versicherer dieser Beratungspflicht nicht nachkommt, ist er schadenersatzpflichtig gemäß § 6 Abs. 5 VVG. Wenn ein Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) seine Beratungspflichten verletzt, ist er ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet (§ 63 VVG). Den Makler treffen weitergehende Verpflichtungen als den Versicherungsagenten. Der Makler muss die Fahrerschutzversicherung als Produkt zahlreicher Versicherer kennen. Wird diese Beratungspflicht verletzt, haftet der Versicherungsmakler i.S.d. "Quasideckung" in dem Umfang, in dem der Fahrerschutzversicherer geleistet hätte.[29]

[29] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Praxis, zfs 2015, 10, 13; BGH, IV ZR 422/12, VersR 2014, 625.

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