Rz. 117

Wegen der Bedeutung der rechtlichen Vorschriften zur Einreichung elektronischer Dokumente sind die entsprechenden Ausführungen nachstehend vorgenommen worden. Wie die Einreichung via beA über die Web-Oberfläche der BRAK erfolgt, ist in § 13 ausführlich beschrieben und bebildert.

 

Rz. 118

§ 130a ZPO regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und lautet wie folgt:[76]

Zitat

§ 130a ZPO Elektronisches Dokument (Hervorhebungen durch die Verfasser)

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.[77]
(4)

Sichere Übermittlungswege[78] sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
7. 2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen.[79] Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
 

Rz. 119

§ 130a ZPO in der Übersicht:

Abs. 1 – regelt, welche Dokumente bei Beachtung der Abs. 2–6 elektronisch eingereicht werden können.
Abs. 2 – regelt die grundsätzliche Anforderung an elektronische Dokumente und enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die ERVV,[80] diese enthält Regelungen zu den zulässigen elektronischen Postfächern (siehe z.B. § 4 Abs. 1 ERVV) sowie in § 5 ERVV eine Ermächtigungsgrundlage für ERVBs,[81] die die technischen Rahmenbedingungen für elektronische Dokumente und Signaturen regeln.
Abs. 3 – regelt, auf welche Weise die Verantwortungsübernahme für elektronische Dokumente erfolgen kann und das diese Anforderungen bei Anlagen nicht gelten.
Abs. 4 – listet die sicheren Übermittlungswege auf.
Abs. 5 – klärt, wann das elektronische Dokument als eingegangen gilt und hierüber eine Eingangsbestätigung automatisiert erfolgt.
Abs. 6 – erlaubt die Nachreichung eines elektronischen Dokuments auch außerhalb der Frist, wenn die Anforderungen gem. § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV sowie der nach § 5 ERVV erfolgten Bekanntmachungen an elektronische Dokumente nicht erfüllt wurden.[82]
 

Rz. 120

Korrespondierende Vorschriften finden sich u.a. in: §§ 14 Abs. 2 FamFG, 46c ArbGG, 52a FGO, 65a SGG, 55a VwGO, 32a StPO und 110c OWiG. § 125a PatG, § 7...

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