Rz. 174

Im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 ERVV die einzig zulässigen elektronischen Postfächer. Nach § 4 Abs. 1 ERVV darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, entweder gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA, beN, beBPo, eBO, beSt) oder aber gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, übermittelt werden.

 

Rz. 175

Dies bedeutet: Wählt ein Rechtsanwalt (z.B. RA Huber) die Einreichvariante des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO via von ihm erzeugter qualifizierter elektronischer Signatur, kann er hierfür entweder

sein persönliches beA für die Einreichung via Eigenversand nutzen (qeS des Postfachinhabers RA Huber + VHN RA Huber[134]) oder durch den Mitarbeiter versenden lassen (qeS des Postfachinhabers RA Huber oder einer Vertretung, z.B. RA Schmidt ohne VHN) oder durch eine Vertretung mit Anwaltseigenschaft aus seinem Postfach versenden lassen (qeS des Postfachinhabers RA Huber oder einer Vertretung RA Schmidt ohne VHN) oder
ein Kollegen-beA (= "fremdes beA", qeS von RA Huber)
oder ein zulässiges Drittprodukt (= z.B. eBO, qeS von RA Huber)

nutzen.

 

Rz. 176

Wählt ein Rechtsanwalt (z.B. RA Huber) die Einreichvariante des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO mit am elektronischen Dokument angebrachter einfacher elektronischer Signatur, kann er hierfür

ausschließlich einen sicheren Übermittlungsweg, wie z.B. sein beA als Postfachinhaber mit Eigenversand nutzen.
 

Rz. 177

Die Nutzung von klassischen Mail-Postfächern, wie z.B. Outlook, web.de, gmail, hotmail, googlemail etc., sind für die Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege nicht zulässig. Sie würden sich ausschließlich im Rahmen einer schriftlichen Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO eignen; wobei hier die Rechtsprechung des BGH zu beachten ist. In diesem Fall wäre der Ausdruck bei Gericht einschl. der eingescannten Unterschrift des verantwortlichen Rechtsanwalts vor Fristablauf zwingend erforderlich, siehe hierzu § 11 Rdn 37 in diesem Werk. Die Anforderungen sind streng und seit 1.1.2022 nur noch im Rahmen der fristgerechten Ersatzeinreichung zulässig. Bitte beachten Sie auch, dass bis 2018 rechtlich auch die Nutzung eines E-Mail-Postfachs zur elektronischen Einreichung möglich war, wenn der Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert war. Diese Rechtslage ist jedoch überholt. § 4 Abs. 1 ERVV definiert die einzig zulässigen elektronischen Übermittlungswege bei elektronischer Einreichung in Zusammenhang mit der jeweiligen Verfahrensordnung, z.B. § 130a Abs. 4 ZPO. Zu dieser bis 31.12.2017 bestehenden Rechtslage ergangene Rechtsprechung ist rechtlich überholt. Hierauf ist zu achten, wenn entsprechende "alte" Entscheidungen zitiert werden sollen.

[134] Der VHN wäre zur Wirksamkeit dann nicht notwendig, ist aber auch nicht schädlich!

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