Rz. 25

Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe.[35] Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht aufgrund Auslegung der Wille des Erblassers ermittelt wird, dass der als Nacherbe Eingesetzte auch wirklich nur Nacherbe werden soll.[36] In einem solchen Fall würden dann die gesetzlichen Erben als Vorerben eintreten.[37]

 

Rz. 26

Will der Erblasser sichergehen, dass die von ihm bestimmten Nacherben auch nur Nacherben bleiben und nicht aufgrund der Vermutungsregelung des § 2102 BGB zu Vollerben aufrücken, z.B. wenn die Vor- und Nacherbschaft zur Zeitüberbrückung[38] angeordnet wird, so sollte er im Testament ausdrücklich einen Ersatzvorerben bestimmen. Andernfalls kann er zur Klarstellung bestimmen, dass es bei der Auslegungsregel des § 2102 BGB bleibt.

 

Rz. 27

Muster 11.4: Ausschluss eines Ersatzvorerben

 

Muster 11.4: Ausschluss eines Ersatzvorerben

Ich, geb. am _________________________ in _________________________, bestimme meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, geborene _________________________, zu meiner alleinigen Erbin. Meine Ehefrau ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- oder Vermutungsregel nicht benannt; es gilt die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.

Zu Nacherben bestimme ich meine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Schlägt einer der Abkömmlinge das ihm Zugewandte aus, macht er seinen Pflichtteil entgegen dem Willen des Erben geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn einer der Nacherben einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

[35] Palandt/Weidlich, § 2102 Rn 1.
[36] BGH LM § 2100 Nr. 1.
[37] Palandt/Weidlich, § 2102 Rn 1.
[38] Alternativ bietet sich auch eine Testamentsvollstreckung an.

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