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Ein weiteres Problem besteht darin, dass Gläubiger des Nacherben das Anwartschaftsrecht grundsätzlich pfänden können, wenn der Nacherbe über sein Recht verfügen kann.[64] Dieses Problem könnte der Erblasser dadurch zu lösen versuchen, dass er die Verkehrsfähigkeit (Übertragbarkeit) des Nacherbenanwartschaftsrechts in der letztwilligen Verfügung abbedingt. Ob dies allerdings rechtlich zulässig ist, ist, wie oben bereits erwähnt, nicht unstrittig.[65]

Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob der Ausschluss der Übertragbarkeit eine Pfändung des Anwartschaftsrechts verhindert, wenn man bedenkt, dass der BGH z.B. eine Pfändung des Pflichtteils als aufschiebendes Verwertungsrecht vor Geltendmachung für möglich erachtet.[66]

[64] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 32.
[65] Palandt/Weidlich, § 2108 Rn 4; RGZ 170, 168.
[66] BGH NJW 1994, 2876.

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