1. Gegenstandswert

 

Rz. 108

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 50 FamGKG. Bezieht sich die Vereinbarung nur auf einzelne Anrechte, sind die entsprechenden Teilwerte zu berücksichtigen. Auf die Kapitalwerte kommt es nicht an. Auch hier gilt, dass Wert ist, "worüber" und nicht "worauf" man sich geeinigt hat.

 

Beispiel

Das OLG Hamm[126] hatte einen Teilvergleich über Startgutschriften zu bewerten. Infolge der BGH-Entscheidung[127] waren viele Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und jahrelang liegen geblieben.

Das Gericht hat die eine abgetrennte Anwartschaft – Altersversorgung aus dem öffentlichen Dienst – zutreffend mit 10 % des 3-Monats-Nettoeinkommens der Ehegatten bewertet.

[126] OLG Hamm AGS 2012, 464.

2. Gebühren

 

Rz. 109

Unter der Geltung der BGB-Regeln zum Versorgungsausgleich gab es eine umfangreiche Judikatur zum Vergleich/zur Einigung im Versorgungsausgleich. Diese Judikatur ist durch das Inkrafttreten des VersAusglG erledigt.[128]

 

Rz. 110

Mit dem VersAusglG, das die Saldierung nicht mehr kennt, wird in allen Fällen, in denen beiderseits Anwartschaften vorliegen, nicht mehr bezweifelt, dass es sich um eine Einigung i.S.d. Nrn. 1000 f. VV RVG handeln kann.[129] In den Fällen, in denen nur auf einer Seite Anwartschaften vorhanden sind, kann aber gleichwohl eine Einigung vorliegen.[130] Die Regel, dass ein einseitiger Verzicht möglicherweise dem Missbrauch dient und deshalb von der Einigungsgebühr ausgenommen werden soll, kommt in den hier vorliegenden amtswegigen Verfahren gar nicht in Betracht. Zumindest liegt ein Regelungsinteresse vor, das auch derjenige hat, der keinerlei Anwartschaften auszugleichen hat. Mit Recht wird ferner darauf hingewiesen, dass dann, wenn wirklich keine "Ungewissheit" herrschen würde, es genügt hätte, einseitige Verzichte zu protokollieren. Grundsätzlich kann die Aussage, nur bei einem einseitigen Verzicht bleibe es dabei, dass eine Einigungsgebühr nicht entstehen kann,[131] im Hinblick auf das Vorgesagten nicht in dieser Pauschalität getroffen werden.

[128] Vgl. hierzu Voraufl. § 11 Rn 106 mit den Fn 184–189.
[129] OLG Düsseldorf AGS 2013, 514 = FamRZ 2013, 1422; OLG München, AGS 2012, 174; OLG Karlsruhe, AGS 2012, 135 = NJW RR 2012, 328; und FamRZ 2013, 395; OLG Oldenburg AGS 2011, 171; OLG Hamm AGS 2012, 137 = FamRZ 2011, 1974; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 922 = AGS 2010, 424.
[130] Ebenso OLG Karlsruhe AGS 2013, 169; AG Heidelberg AGS 2013, 168. (Einigungsgebühr jeweils aus dem Teilwert, wenn nur ein Teil verglichen wurde).

3. Kapitalabfindung für Verzicht

 

Rz. 111

Liegt ein Kapitalabfindungsbetrag vor und überschreitet die zugesagte Gegenleistung (die Abfindung) bei weitem das, was abgefunden werden sollte (die Anwartschaft), ist jeweils zu prüfen, ob sich wirklich die ganze Gegenleistung auf den Versorgungsausgleich bezieht, oder ob darüber hinaus eine weitere zusätzliche Leistung erbracht wird, die der Abwicklung sonstiger Vermögensbeziehungen der Parteien dient und zum Gegenstand des Vergleichs gemacht wurde. Dann kann sich der Wert des Vergleichs entsprechend erhöhen (Schätzung gem. § 3 ZPO, heute: § 42 FamGKG).[132]

[132] A.A. OLG Saarbrücken JurBüro 1980, 1704 m. abl. Anm. Mümmler, OLG München JurBüro 1979, 1543 m. Anm. Mümmler, KostRspr § 17a GKG Nr. 4 L m. abl. Anm. Lappe.

4. Wechselseitiger Verzicht

 

Rz. 112

Grundsätzlich entsteht eine Einigungsgebühr bei einem wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Etwas anderes gilt auch nicht im Falle des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der – unklaren – im Ausland erworbenen Anwartschaften eines/der Beteiligten bei Ausgleich der innerstaatlich erworbenen Anwartschaften.[133]

[133] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.2.2015 – 5 WF 157/14, BeckRS 2015, 04274.

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