Rz. 107

Das OLG Koblenz[124] hat die Möglichkeit einer Einigungsgebühr in den Fällen der §§ 1666, 1696 BGB abgelehnt. Man kann aber nicht generell sagen, dass in einem amtswegigen Verfahren wie § 1666 BGB eine Einigung nicht möglich ist, da es sich insoweit um eine gerichtliche Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls handelt.[125] Sind die Eltern über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Konsequenzen dieses Kindesgefährdungsverfahrens uneinig, ist durchaus denkbar, dass sie eine Einigung schließen, in dem sie z.B. beide den vom Gericht für notwendig gehaltenen Maßnahmen zustimmen. Dann ist auch eine Einigungsgebühr angefallen.

[124] OLG Koblenz FamRZ 2006, 720; ihm sind gefolgt das KG AGS 2010, 426 = JurBüro 2010, 360 (es fehle die Verfügungsbefugnis) und ebenso OLG Stuttgart AGS 2011, 276 m. abl. Anm. Thiel.
[125] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2017 – II 10 WF 1/17, BeckRS 2017, 109615; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2013 – II 10 WF 2/13; OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2013 – 6 WF 117/13, BeckRS 2013, 14197.

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