Rz. 49

Der Gegenstandswert einer Einigung ergibt sich aus den Interessen der Parteien, die durch die Einigung geregelt werden. Das Interesse muss Punkt für Punkt geschätzt werden, soweit nicht spezielle Verfahrensregeln eingreifen.[71] Die Einigung hat einen eigenen Gegenstandswert wie das Klageverfahren auch. Beim Klageverfahren richtet sich der Wert nicht nach dem Ergebnis – also dem, was im Urteil zugesprochen wird –, sondern nach dem, was mit dem Klageantrag gefordert worden war. Genauso ist es bei der Einigung. Die Einigung hat den Wert derjenigen Forderung, die erhoben und dann durch Einigung erledigt wurde. Es kommt nicht darauf an, was die jeweilige Gegenpartei auf die erhobene Forderung entsprechend der Einigung zu leisten hat. Bewertet wird nach der Faustregel "Einigungswert ist, über was man sich einigt, nicht, auf was man sich einigt". Auf diese Weise wird § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, der die Gegenstandswerte an die gerichtlichen Streit- bzw. Verfahrenswerte anknüpft, vollzogen. Im Allgemeinen sind die im Wege der Einigung erbrachten Leistungen geringer als die geforderten Leistungen (auch wenn die Einigung im Gegensatz zum Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr voraussetzt). Bei den Gegenständen, die reduzierte Werte haben (Unterhalt, Versorgungsausgleich), ist dagegen der wirkliche Wert dessen, "auf was" man sich geeinigt hat, jedenfalls dann, wenn Abfindungen vereinbart werden, höher als das – nach dem Jahreswert oder dem Wert gem. § 50 VersAusglG bewertete –, "über was man sich verglichen hat".

[71] OLG München FamRZ 1986, 828.

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