Rz. 112

Grundsätzlich entsteht eine Einigungsgebühr bei einem wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Etwas anderes gilt auch nicht im Falle des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der – unklaren – im Ausland erworbenen Anwartschaften eines/der Beteiligten bei Ausgleich der innerstaatlich erworbenen Anwartschaften.[133]

[133] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.2.2015 – 5 WF 157/14, BeckRS 2015, 04274.

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