Rz. 112
Grundsätzlich entsteht eine Einigungsgebühr bei einem wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Etwas anderes gilt auch nicht im Falle des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der – unklaren – im Ausland erworbenen Anwartschaften eines/der Beteiligten bei Ausgleich der innerstaatlich erworbenen Anwartschaften.[133]
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