Rz. 111

Liegt ein Kapitalabfindungsbetrag vor und überschreitet die zugesagte Gegenleistung (die Abfindung) bei weitem das, was abgefunden werden sollte (die Anwartschaft), ist jeweils zu prüfen, ob sich wirklich die ganze Gegenleistung auf den Versorgungsausgleich bezieht, oder ob darüber hinaus eine weitere zusätzliche Leistung erbracht wird, die der Abwicklung sonstiger Vermögensbeziehungen der Parteien dient und zum Gegenstand des Vergleichs gemacht wurde. Dann kann sich der Wert des Vergleichs entsprechend erhöhen (Schätzung gem. § 3 ZPO, heute: § 42 FamGKG).[132]

[132] A.A. OLG Saarbrücken JurBüro 1980, 1704 m. abl. Anm. Mümmler, OLG München JurBüro 1979, 1543 m. Anm. Mümmler, KostRspr § 17a GKG Nr. 4 L m. abl. Anm. Lappe.

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