Rz. 20
Vorbemerkung: Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG wurde mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführt.
Wird ein Ratenzahlungsvergleich im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung über die Forderung geschlossen, fällt – selbstverständlich – die Einigungsgebühr an.[34]
Regelungsbedürftig war die Einigungsgebühr bei einer unstreitigen Forderung, Raten oder Stundung bewilligt werden und wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt, der vollstreckt werden könnte, wenn sich der Gläubiger aber auf Ratenzahlungen oder Stundung einlässt.
In diesen beiden Fällen fehlt ein Merkmal der Einigungsgebühr, nämlich "Streit oder Ungewissheit" über den Bestand der Forderung. Der Streit war entweder von vornherein nicht vorhanden oder wurde durch die Rechtskraft des Titels beseitigt. § 779 Abs. 2 BGB ist in das RVG – Nrn. 1000 ff. VV RVG – nicht aufgenommen worden. Dennoch hat die Rspr. die Einigungsgebühr auch in diesen Fällen zum Teil bejaht.[35] Der Tatbestand der neuen Einigungsgebühr ist weiter, dass die Erfüllung des Anspruchs im Vertrag geregelt wird, also auf die gerichtliche Geltendmachung vorläufig verzichtet wird, wenn noch kein Titel vorliegt bzw. ein vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen erklärt wird, wenn ein Vollstreckungstitel vorhanden ist.
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