Rz. 109

Unter der Geltung der BGB-Regeln zum Versorgungsausgleich gab es eine umfangreiche Judikatur zum Vergleich/zur Einigung im Versorgungsausgleich. Diese Judikatur ist durch das Inkrafttreten des VersAusglG erledigt.[128]

 

Rz. 110

Mit dem VersAusglG, das die Saldierung nicht mehr kennt, wird in allen Fällen, in denen beiderseits Anwartschaften vorliegen, nicht mehr bezweifelt, dass es sich um eine Einigung i.S.d. Nrn. 1000 f. VV RVG handeln kann.[129] In den Fällen, in denen nur auf einer Seite Anwartschaften vorhanden sind, kann aber gleichwohl eine Einigung vorliegen.[130] Die Regel, dass ein einseitiger Verzicht möglicherweise dem Missbrauch dient und deshalb von der Einigungsgebühr ausgenommen werden soll, kommt in den hier vorliegenden amtswegigen Verfahren gar nicht in Betracht. Zumindest liegt ein Regelungsinteresse vor, das auch derjenige hat, der keinerlei Anwartschaften auszugleichen hat. Mit Recht wird ferner darauf hingewiesen, dass dann, wenn wirklich keine "Ungewissheit" herrschen würde, es genügt hätte, einseitige Verzichte zu protokollieren. Grundsätzlich kann die Aussage, nur bei einem einseitigen Verzicht bleibe es dabei, dass eine Einigungsgebühr nicht entstehen kann,[131] im Hinblick auf das Vorgesagten nicht in dieser Pauschalität getroffen werden.

[128] Vgl. hierzu Voraufl. § 11 Rn 106 mit den Fn 184–189.
[129] OLG Düsseldorf AGS 2013, 514 = FamRZ 2013, 1422; OLG München, AGS 2012, 174; OLG Karlsruhe, AGS 2012, 135 = NJW RR 2012, 328; und FamRZ 2013, 395; OLG Oldenburg AGS 2011, 171; OLG Hamm AGS 2012, 137 = FamRZ 2011, 1974; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 922 = AGS 2010, 424.
[130] Ebenso OLG Karlsruhe AGS 2013, 169; AG Heidelberg AGS 2013, 168. (Einigungsgebühr jeweils aus dem Teilwert, wenn nur ein Teil verglichen wurde).

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