Rz. 108

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 50 FamGKG. Bezieht sich die Vereinbarung nur auf einzelne Anrechte, sind die entsprechenden Teilwerte zu berücksichtigen. Auf die Kapitalwerte kommt es nicht an. Auch hier gilt, dass Wert ist, "worüber" und nicht "worauf" man sich geeinigt hat.

 

Beispiel

Das OLG Hamm[126] hatte einen Teilvergleich über Startgutschriften zu bewerten. Infolge der BGH-Entscheidung[127] waren viele Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und jahrelang liegen geblieben.

Das Gericht hat die eine abgetrennte Anwartschaft – Altersversorgung aus dem öffentlichen Dienst – zutreffend mit 10 % des 3-Monats-Nettoeinkommens der Ehegatten bewertet.

[126] OLG Hamm AGS 2012, 464.

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