Rz. 77

Die Rechtsschutzversicherung nach § 28 ARB 2010 stellt sich regelmäßig als Zusatzversicherung zu den Versicherungen der §§ 23, 24, 25, 26 ARB 2010 dar, wenn es sich um die selbst genutzte Mietwohnung, das gemietete Einfamilienhaus oder die eigene Eigentumswohnung oder das eigene Haus handelt. Der Anwalt sollte seinen Mandanten immer auch zum Abschluss dieser Zusatzversicherung nach § 29 ARB 2010 raten.

 

Rz. 78

Die Versicherung nach § 29 ARB 2010 ist eine personenbezogene Versicherung und nicht objektbezogen, da der Versicherungsnehmer in einer bestimmten Eigenschaft versichert ist. Wechselt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages das eigengenutzte Objekt, z.B. von der Mietwohnung in ein eigenes Einfamilienhaus, so geht der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf das neue Objekt - ohne Wartezeit - über, weil der Versicherungsnehmer versichert ist und nicht das Objekt.

Der Versicherungsnehmer ist mit der im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft versichert, und zwar jeweils als:

  • Eigentümer
  • Vermieter
  • Verpächter
  • Mieter
  • Pächter und
  • als Nutzungsberechtigter,

bezogen auf:

  • Grundstücke
  • Gebäude und
  • Gebäudeteile/Eigentumswohnung,

soweit sowohl die Eigenschaft als auch das Objekt im Versicherungsschein bezeichnet sind. Jedes Objekt eines Versicherungsnehmers muss einzeln versichert werden. In Bezug auf Eigentumswohnungen ist (anders ARB 75) anzumerken, dass Interessenwahrnehmungen in Bezug auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

 

Rz. 79

Garagen und Abstellplätze, die zur versicherten Wohneinheit zuzurechnen sind und dem Eigentümer gehören, sind kostenfrei mitversichert.

 

Rz. 80

Versichert sind nach § 29 ARB 2010 die folgenden Leistungsarten:

  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c ARB 2010) - die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen muss in Bezug auf Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteile nicht im Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010), sondern über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 29 ARB 2010) abgewickelt werden.
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010) -der Steuer-Rechtsschutz bezieht sich auf grundstücksbezogene Abgaben und Steuern. Rechtsschutz für die Verteidigung wegen Steuerordnungswidrigkeiten ist hier nicht einbezogen.
 
Hinweis

In den ARB 2012 gibt es keine Veränderungen gegenüber den ARB 2010.

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