Rz. 68

Muster 11.8: Studienplatzzulassungsklagen

 

Muster 11.8: Studienplatzzulassungsklagen

_________________________ (Anschrift Rechtsanwalt)

An das Landgericht _________________________

_________________________ (Anschrift)

Mein Zeichen: _________________________

Klage

des _________________________ (Name und Anschrift),

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: _________________________ (Name und Anschrift), zum Zeichen: _________________________,

gegen

die _________________________ (Name) Rechtsschutzversicherungs-AG _________________________ (Adresse), gesetzlich

vertreten durch den Vorstand _________________________, dieser vertreten durch den Vorsitzenden

_________________________, ebenda, zur Schadensnummer: _________________________,

– Beklagte –

wegen: Feststellung aus Versicherungsvertrag

Streitwert: _________________________ EUR

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Sohn des Klägers, Herrn _________________________, für das Verfahren auf einstweilige Anordnung vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen die Universitäten _________________________ mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung für das Studienfach der Humanmedizin wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer _________________________ zu gewähren.

Ich rege die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall vorsorglich bereits jetzt den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO.

Begründung:

Mit der vorliegenden Deckungsklage nimmt der Kläger die Beklagte für das sich aus dem Klageantrag ergebende Feststellungsbegehren in Anspruch.

I.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer _________________________, dem die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75/2002)" zugrunde liegen. Dieser Versicherungsvertrag umfasst den Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß §§ 2, 26 Abs. 3h ARB 1975/2002.

Der diesbezügliche Versicherungsschein sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind der Klageschrift in Ablichtung beigefügt, vgl. Anlage K _________________________.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 1975/2002 steht die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts _________________________ ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG. Hiernach ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.

II.

Der Sohn des Klägers, Herr _________________________, beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten am _________________________ mit der Durchführung von Verfahren der einstweiligen Anordnung vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen zehn deutsche Universitäten. Im Einzelnen handelt es sich um die Universitäten _________________________. Er verfolgt das Ziel, für das Studienfach der Humanmedizin vorläufig zum Studium zugelassen zu werden und ist der Auffassung, die jeweiligen Universitäten hätten ihre vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht ausgeschöpft.

Mit Schreiben vom _________________________ versagte die Beklagte den mit Schreiben des Klägers vom _________________________ erbetenen Deckungsschutz unter Hinweis auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75/2002)". Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Beklagte insbesondere an, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg und erscheine mutwillig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Anspruch begründet. Hierzu wird hinsichtlich der vorprozessual erhobenen Einwendungen der Beklagten im Einzelnen wie folgt vorgetragen:

1. Versicherungsvertragsverhältnis

Vorliegend genießt der Sohn des Klägers als mitversicherte Person für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Versicherungsschutz. Denn entsprechend der Bedingungen hat der 20-jährige ledige Sohn des Klägers das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet und seine Schulausbildung gerade erst abgeschlossen. Im unmittelbaren Anschluss hieran betreibt er vor den Verwaltungsgerichten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung zum Studium der Humanmedizin. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 3 h) ARB 1975/2002 erfüllt. Ziel des Klägers ist nicht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, auch wenn der wirtschaftliche Bereich berührt sein mag, sondern die Geltendmachung rechtlicher Interessen in Form d...

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