Rz. 37

Grundsätzlich steht dem VN gegenüber dem RSV ein Freistellungsanspruch von den Kosten – vor allem auch der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung – zu, sobald der VN in Anspruch genommen wird. Fälligkeit des Anspruchs auf Kostenfreistellung tritt dann ein, wenn der VN nachweist, dass er zur Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat, § 2 Abs. 2 ARB 75, § 5 Abs. 2a) ARB 94/2000.

 

Rz. 38

Lehnt der RSV die Gewährung von Deckungsschutz schon vor dieser Fälligkeit oder insgesamt ab, so beschränkt sich das Begehren des VN auf einen reinen Feststellungsanspruch.[31] Bei der Formulierung des Klageantrags ist hierbei auf die genaue Bezeichnung des Versicherungsvertrags zu achten:[32] "In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für (… – z.B. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen … aus dem Versicherungsfall vom … in … –) bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer (…) zu gewähren."

 

Rz. 39

Liegen mehrere Versicherungsfälle vor, sind alle Deckungsansprüche einzeln einzuklagen. Es genügt nicht, wenn der VN allgemein bzw. pauschal auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz klagt.[33] Dies kann nur dann anders gehandhabt werden, wenn der Versicherer zuvor alle Deckungsansprüche global abgelehnt hat.

 

Rz. 40

Vermieden werden sollte eine Klage nur auf Feststellung, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht vorliege oder dass ein sonstiger Ablehnungsgrund nicht gegeben sei. Derartige Feststellungsanträge sind unzulässig, weil § 256 ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Ganzen, nicht aber auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zulässt.[34]

 

Rz. 41

Wenn der Freistellungsanspruch bereits fällig ist, der VN die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen aber noch nicht ausgeglichen hat, könnte der Klageantrag im Rahmen der Freistellungsklage wie folgt ausformuliert werden: "In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt (…) von der Erstattung der noch offenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (…) EUR zuzüglich (…) EUR MwSt. aus der Vergütungsrechnung vom (…), Geschäftszeichen (…), freizustellen."

 

Rz. 42

Soweit neben den bisher in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren – z.B. für das außergerichtliche Verfahren – mit zusätzlichen Kosten und Gebühren für eine weitere Maßnahme (etwa ein gerichtliches Verfahren) gerechnet werden muss, ist neben dem Freistellungs- gegebenenfalls auch noch ein Feststellungsantrag zu kombinieren.

 

Rz. 43

Hat der VN im Zeitpunkt des Deckungsprozesses die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren bereits ausgeglichen, ist der Klageantrag regelmäßig auf Zahlung bzw. Erstattung der anwaltlichen Kosten gerichtet, § 5 Abs. 2a) Alt. 2 ARB 94/2000.

Zu berücksichtigen ist noch, dass der Freistellungsanspruch als "Minus" in der Zahlungsklage enthalten ist.[35] Teilweise wird auch vertreten, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt, soweit es der RSV ernsthaft und endgültig ablehnt, in die Regulierung des Schadens einzutreten. Zumindest haben dies der BGH und das KG in einem vergleichbaren Fall so angenommen.[36]

 

Rz. 44

Abschließend sei noch auf die Problematik des unbestimmten Klageantrags hingewiesen. Nicht selten liest man in den Klageanträgen die knappe Formulierung, "die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz zu verurteilen". Ein solcher Klageantrag ist, zumindest in dieser kurzen Form, mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu vermeiden, weil er regelmäßig unbestimmt und deshalb unzulässig ist.[37]

 

Rz. 45

Nicht unerwähnt bleiben soll aber eine Entscheidung des OLG Hamm,[38] das bei einem Klageantrag "auf Gewährung von Versicherungsschutz" ohne jede Auslegung eine Feststellungsklage angenommen hat.

[33] BGH MDR 1982, 559.
[34] BGHZ 22, 43.
[35] OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1990, 711.
[36] BGH, Urt. v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02 –, NJW 2004, 1868; KG Berlin, Urt. v. 30.6.2008 – 22 U 13/08 – NJW 2008, 2656; Samimi, Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards, Berliner Anwaltsblatt 2008, 309.
[37] Vgl. BGHZ 79, 76; MDR 1982, 585.
[38] R+s 1978, 196.

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