Rz. 60

Muster 11.4: Berufungsschriftsatz

 

Muster 11.4: Berufungsschriftsatz

Landgericht _________________________

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Berufungsbegründung

– _________________________ –

In dem Rechtsstreit

des _________________________, _________________________, _________________________,

Kläger und Berufungskläger,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________, _________________________ Berlin –

gegen

_________________________ Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand _________________________, _________________________, _________________________, zur Schadennummer: _________________________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte erster Instanz: _________________________ Rechtsanwälte, _________________________, _________________________ –

wird die Berufung aus dem Schriftsatz vom _________________________ gegen das Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ –_________________________ – mit den Anträgen,

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern,
2. und die Beklagte über den zuerkannten Betrag hinaus weiter zu verurteilen, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts _________________________, _________________________, _________________________ Berlin für dessen anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen und gerichtlichen arbeitsrechtlichen Verfahren aus den Rechtsanwaltsgebührenrechnungen vom _________________________ zur Rechnungsnummer _________________________ in Höhe von weiteren _________________________ EUR freizustellen,
3. und hilfsweise (für den Fall des Unterliegens) die Revision zuzulassen,

wie folgt begründet:

Das Amtsgericht _________________________ hat die Klage bis auf einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR abgewiesen, obwohl die Beklagte gemäß dem zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 2 b), 5 Abs. 1a), 25 ARB i.V.m. §§ 1, 128 VVG verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen entstandenen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, insbesondere auch den vom Unterzeichner unter dem 12.7.2010 bezifferten Rechtsanwaltsgebühren, freizustellen.

I.

1.

Das Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ ist wegen Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung aufzuheben. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist geboten.

a. Zutreffend hat Gericht festgestellt, der Kläger habe den Unterzeichner zunächst einen außergerichtlichen Vertretungsauftrag gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber erteilt, um außergerichtlich eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachdem eine gütliche Einigung außergerichtlich nicht zustande gekommen sei, habe der Kläger den Unterzeichner mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt.

b. Das Gericht hat in seiner Entscheidung jedoch erhebliches Parteivorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen und ist dabei auch ein klägerisches Beweisangebot übergangen.

Mit den Schriftsätzen vom _________________________ und _________________________ hatte der Kläger vorgetragen, den Unterzeichner zunächst deshalb nur mit der Vertretung im außergerichtlichen Verfahren beauftragt zu haben, weil ihm ausdrücklich an einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung und dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gelegen war. Im Hinblick auf die angestrebte Weiterbeschäftigung hielt der Kläger eine Einigung ohne Anrufung des Gerichts für sachdienlich, insbesondere weil er durch die vorschnelle Erhebung einer Kündigungsschutzklage den Betriebsfrieden gefährdet sah. An einer möglichst "geräuschlosen" Fortführung seines Arbeitsverhältnisses ohne gerichtliche Auseinandersetzung war dem Kläger vor allem deshalb gelegen, weil er seit dem _________________________ Lebensjahr, mithin über _________________________ Jahre bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Der Kläger befürchtete, dass die Beibehaltung seines Arbeitsplatzes durch Rücknahme der betriebsbedingten Kündigung im Stadium eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht wesentlich erschwert sein würde.

Für diesen Vortrag hatte der Kläger Beweis angetreten durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Unterzeichners, mit dem er beim Eingangsgespräch zum zugrundeliegenden Arbeitsrechtsmandat die Sach- und Rechtslage und insbesondere das weitere Vorgehen gegen den damaligen Arbeitgeber ausführlich erörtert hatte.

Beweis: Dieses Beweisangebot wird für die Berufungsinstanz vorsorglich wiederholt.

Das Amtsgericht _________________________ hat in seinem Urt. v. _________________________ weder diesen erheblichen Parteivortrag noch den klägerischen Beweisantritt berücksichtigt, obwohl das Gericht den Unterzeichner im Tatbestand als Zeugen ("Der Zeuge Rechtsanwalt _________________________") aufgeführt hatte.

Erstinstanzlich ebenfalls vorgetragen hatte der Kläger die Tatsache, während seiner 21jährigen Beschäftigungszeit bereits zweima...

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