Rz. 14

Für die Deckungsklage gegen den RSV stehen folgende Gerichtsstände zur Auswahl (vgl. auch § 20 ARB 94/2000):

der Sitz des RSV gem. § 17 Abs. 1 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand).
der Sitz, der für das im Streit befindliche Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung des RSV gem. § 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand).
Anmerkung: Dies setzt jedoch voraus, dass die für eine gewisse Dauer eingerichtete und selbstständig betriebene Geschäftsstelle eigenständig handeln und zum Abschluss von Verträgen berechtigt sein muss,[12] wobei der äußere Anschein eines selbstständigen Geschäftsbetriebs ausreicht.[13] Schließlich muss die Deckungsklage einen Bezug zu der in Rede stehenden Niederlassung aufweisen, d.h. über die Niederlassung muss der Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder abgeschlossen oder abgewickelt worden sein. Häufig ist dies nicht der Fall, weil das Betreiben eines "Schadensbüros" ebenso wie ortsansässige "Bezirksdirektionen" nicht aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss berechtigt sind.[14] Üblicherweise leiten sie lediglich die jeweiligen Versicherungsanträge an die Hauptniederlassung weiter, wo die Annahme der Versicherungsanträge schlussendlich geprüft wird.
der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO.
Teilweise wird auch der Gerichtsstand des Verbrauchers für Haustürgeschäfte gem. § 29c ZPO für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis angenommen.[15]
 

Rz. 15

Gemäß § 215 Abs. 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der VN zur Zeit der Klageerhebung, seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den VN ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Von der Vorschrift erfasst werden auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen VN eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.[16]

 

Rz. 16

Wie Cornelius-Winkler[17] zu Recht ausführt, sollte der Gerichtsstand auch unter prozesstaktischen Gründen reflektiert werden, weil die Rechtsprechung zu den ARB stark voneinander abweichen kann. Nicht selten vertreten sogar einzelne Abteilungen desselben Gerichts unterschiedliche Rechtsauffassungen zu derselben Fragestellung. Bei Ortverschiedenheiten lässt sich eine Anreise zum Gerichtsort vermeiden, wenn sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO einverstanden erklären, zumal häufig über reine Rechtsfragen gestritten wird und dies der Verfahrensökonomie dient.

 

Rz. 17

Aufgrund der meist relativ geringen Streitwerte übersteigen nicht selten die Reisekosten zum Ärger der unterliegenden Partei die streitbefangene Hauptforderung. Dabei stellt der BGH[18] wie folgt fest: "die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei" stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund für diese Annahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und dem Rechtsanwalt erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.

[12] OLG Köln VersR 1993, 1172.
[13] OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 433.
[15] LG Traustein, Urt. v. 3.11.2005 – 1 O 1122/05 –, r+s 2006, 88.
[16] BGH, Urt. V. 8.11.2017 – IV ZR 551/15.
[17] Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, Der Versicherungsprozess, 927.
[18] BGH. Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10 –, Rpfleger 2012, 176; Volpert, VRR 2/2012, 77.

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