Rz. 3

Unter der Anwaltschaft ist die Schlichtungsstelle des Versicherungsombudsmanns[1] wenig bekannt. Nahezu unbekannt ist, dass der Ombudsmann durch den VN als Verbraucher insbesondere auch bei Ablehnung des Rechtsschutzversicherungsschutzes angerufen werden kann. Damit eröffnet sich für den VN eine zeit- und kostenneutrale Möglichkeit, auch ohne eine Deckungsklage die Rechtslage durch den Ombudsmann prüfen zu lassen.

 

Rz. 4

Der VN kann sich im Verfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Die hierfür in Rechnung gestellte Vergütung ist vom RSV als Teil der gesetzlichen Vergütung gem. Nr. 2303 Nr. 4 VV-RVG zu erstatten. Allerdings ist die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG anzurechnen, soweit der VN auch gegenüber dem Versicherer vertreten wurde. Sollte sich auf die abschlägige Entscheidung des Versicherungsombudsmanns eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließen, ist die übliche Anrechnung vorzunehmen.[2]

 

Rz. 5

Soweit der Ombudsmann eine für den VN negative Entscheidung fällt, bleibt es diesem unbenommen, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Der Ombudsmann stellt eine Art Richter, Schlichter oder einfach nur Verbraucherschützer dar.[3]

 

Rz. 6

Dem Versicherungsombudsmann e.V. steht Professor Dr. Günter Hirsch seit dem 1.4.2008 vor. Er übte viele Jahre Tätigkeiten als Staatsanwalt, als Richter sowie in der Gesetzgebung aus. Vom 15.7.2000 bis zum 31.1.2008 war Professor Hirsch Präsident des Bundesgerichtshofs. Anlässlich seiner Tätigkeit hat er sich unter anderem mit Fragen des nationalen und europäischen Versicherungsrechts und der außergerichtlichen Streitbeilegung beschäftigt. Die Schlichtungsstelle versteht sich selbst als eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Organisation.

 

Rz. 7

Das Verfahren regelt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO).[4] Soweit der VN mit der Entscheidung seines RSV nicht einverstanden ist, kann dieser den Ombudsmann bis zu einer Höhe von 100.000 EUR anrufen und eine Entscheidung des Ombudsmannes herbeiführen. Bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR ist die Entscheidung für den Versicherer bindend. Darüber hinaus bis zu einem Wert von 100.000 EUR hat sie Empfehlungscharakter. Für die Wertermittlung sind die Grundsätze der ZPO heranzuziehen. Voraussetzung ist, dass das Versicherungsunternehmen der Schiedsstelle als Mitglied angeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich einer Mitgliedsliste entnehmen, die auf der Homepage der Schiedsstelle zu finden ist. Im Bereich des Rechtsschutzversicherungsrechts haben sich nahezu alle Versicherungsunternehmen angeschlossen. Während der Dauer des gesamten Verfahrens ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt.

 

Rz. 8

Im Berichtszeitraum 2011 erreichten den Ombudsmann zu der Sparte Rechtsschutzversicherung "2.021 zulässige Beschwerden. Für den Berichtszeitraum 2017 waren es 4.015 zulässige Beschwerden. Am Gesamtbeschwerdeaufkommen hat die Rechtsschutzversicherung damit einen Anteil von 26,9 Prozent im Jahr 2017. So erreichten im Berichtsjahr den Ombudsmann allein von einer Anwaltskanzlei mehr als 450 Beschwerden, die überwiegend die Rechtsprechung zum ewigen Widerspruchsrecht von Lebensversicherungsverträgen betrafen. Diese große Zahl an Mandaten wurde zum Teil unter Nutzung des Internets gewonnen, wo durch Anzeigen in Suchmaschinen etc. potenzielle Mandanten zu bestimmten Themen angesprochen wurden", heißt es im Jahresbericht 2017.[5]

 

Rz. 9

Mit der Entscheidung des Ombudsmanns vom 22.8.2005 (Az. 3132/2003) und 8.8.2007 (Az. 09394/2007-S) hat dieser für die Sparte der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich festgestellt, dass der Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren seine Grundlage im Versicherungsvertrag hat und somit im Ombudsmannverfahren überprüfbar ist. Der Versicherer hat hiernach den Versicherungsnehmer von sämtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, indem er diese entweder nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Dabei ist der Versicherer auch berechtigt, einen Teil der Kosten zu zahlen und den anderen Teil abzuwehren. Mit anderen Worten überprüft der Ombudsmann den Gebührenerstattungsanspruch des VN lediglich dem Grunde und nicht der Höhe nach, soweit der RSV seine Leistungspflicht nicht grundsätzlich ablehnt.

[1] http://www.versicherungsombudsmann.de.
[2] Teubel/Scheungrab/Meixner, Vergütungsrecht, § 30 Rn 58, mit Berechnungsbeispielen; Harbauer/Bauer, § 5 ARB 2000, Rn 123.
[3] Leipziger Versicherungsseminare, Hrsg. F. Wagner, Heft 6, 2005, 145.
[4] https://www.versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/2017/05/verfahrensordnung.pdf.
[5] https://www.versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/Jahresbericht2017.pdf.

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