Rz. 52

Die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen folgt heute aus § 218 FamFG. Sie ergab sich früher aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. und für die FGG-Verfahren aus § 45 FGG a.F. An den dort genannten Grundsätzen hält das neue Recht im Wesentlichen fest: § 218 Nr. 1 FamFG gleicht § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 218 Nr. 2 FamFG entspricht § 45 Abs. 1 FGG a.F. § 218 Nr. 3 FamFG ist allerdings ggü. § 45 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F. modifiziert: Es kommt nicht mehr darauf an, wessen Recht voraussichtlich beeinträchtigt würde. Allein entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt oder Sitz des Antragsgegners. § 218 Nr. 4 und 5 sind wiederum ggü. dem früheren Recht unverändert. § 218 Nr. 4 entspricht § 45 Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 218 Nr. 5 FamFG ist mit § 45 Abs. 4 FGG a.F. identisch.

 

Rz. 53

Zu beachten ist – wie im früheren Recht auch – in den Versorgungsausgleichssachen, die den Wertausgleich bei der Scheidung betreffen (§§ 9 ff. VersAusglG), die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache, da die Versorgungsausgleichssachen regelmäßig im Zwangsverbund mit dieser stehen. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit für die Versorgungsausgleichssache nach der Zuständigkeit für die Ehesache (§ 218 Nr. 1 FamFG).

 

Rz. 54

Da es einen vorzeitigen Versorgungsausgleich nicht gibt, können isolierte Versorgungsausgleichsverfahren nur dann vorkommen, wenn bei der Scheidung nicht alle Anrechte ausgeglichen wurden. Das betrifft zum einen die Verfahren des Ausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 ff. Vers­AusglG). Zum anderen gehören hierher die Fälle der Auslandsscheidungen, in denen das ausländische Gericht gar nicht über den Versorgungsausgleich entschieden hat, weil es nicht in die Rechte der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger in Deutschland eingreifen konnte. Schließlich gehören hierher die Abänderungsverfahren und die Verfahren wegen einer Anpassung wegen Unterhalts (§ 33 VersAusglG), für welche die Stufenleiter des § 218 FamFG auch gilt, wenn der Antrag vom Versorgungsträger gestellt wird.[12]

 

Rz. 55

Die örtliche Zuständigkeit in Versorgungsausgleichssachen ist eine ausschließliche Zuständigkeit.[13] Die Zuständigkeit bleibt auch beim Ruhen des Verfahrens erhalten, gilt also wieder, wenn das ruhende oder ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen wird.[14]

 

Rz. 56

Die in § 218 genannten Zuständigkeiten bilden eine "Leiter" in der Weise, dass eine Zuständigkeit einer höheren Ziffer erst dann in Betracht kommt, wenn eine Zuständigkeit nach einer niedrigeren Ziffer nicht besteht. Danach ergibt sich die folgende Hierarchie der örtlichen Zuständigkeit.

 

Rz. 57

Während der Anhängigkeit einer Ehesache (Begriff: § 121 FamFG) ist für die Versorgungsausgleichssache das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 218 Nr. 1 FamFG). Wird die Versorgungsausgleichssache also erst anhängig, nachdem die erste Instanz der Ehesache schon beendet ist, ist immer noch das Gericht erster Instanz der Ehesache zuständig, auch wenn die Ehesache sich schon in der zweiten oder dritten Instanz befindet. Fälle dieser Art sind wegen des Verbundprinzips (§ 137 FamFG) selten. Sie können insb. dann vorkommen, wenn bei Geltung eines ausländischen Sachrechts für den Versorgungsausgleich, das keinen derartigen Ausgleich kennt oder in dem Fall, dass das Heimatrecht beider Eheleute keinen derartigen Ausgleich kennt, erst ein Antrag erforderlich ist, um das Versorgungsausgleichsverfahren in Gang zu setzen (vgl. Art. 17 Abs. 3 EGBGB, siehe dazu § 3 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 58

Eine Zuständigkeit nach § 218 Nr. 1 FamFG kommt erst dann nicht mehr in Betracht, wenn die Anhängigkeit der Ehesache beendet ist. Gemeint ist die Rechtskraft der Entscheidung darüber, weil ein Ende der Anhängigkeit durch Antragsrücknahme, Tod eines Ehegatten oder Ähnliches schon dazu führt, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es keinen vorzeitigen Versorgungsausgleich gibt.

 

Rz. 59

Ist keine Ehesache (mehr) anhängig, ist das Gericht für die Versorgungsausgleichssache örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt hatten, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 218 Nr. 2 FamFG). Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 45 FGG, wurde nur moderner formuliert. Es kommt darauf an, wo die Ehegatten gemeinsam ihren Lebensmittelpunkt haben oder hatten. Ein nur vorübergehender Aufenthalt reicht nicht. Im Regelfall ist eine Untergrenze von etwa sechs Monaten anzunehmen. Die Zuständigkeit kann nicht mehr nach § 218 Nr. 2 FamFG bestimmt werden, wenn keiner der Ehegatten mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gerichtsbezirk hat, in dem sich die Ehegatten gemeinsam gewöhnlich aufgehalten haben. Ein gemeinsamer einfacher Aufenthalt eines der Ehegatten in diesem Bezirk ist nicht ausreichend.

 

Rz. 60

Kommt die Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht in ...

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