Rz. 258

Gegen die Entscheidungen der ersten Instanz in Versorgungsausgleichssachen findet die Beschwerde statt (§ 58 Abs. 1 FamFG), gleichgültig, ob es sich um eine Folgesache oder um eine selbstständige Versorgungsausgleichssache handelt. Die Beschwerde umfasst auch alle nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind (§ 58 Abs. 2 FamFG). Zur Anfechtung der Ablehnung einer Hinzuziehung als Beteiligter vgl. 7 Abs. 5 FamFG, siehe Rdn 89).

 

Rz. 259

Die in § 61 FamFG für Beschwerden angeordnete Wertgrenze von 600 EUR gilt in Versorgungsausgleichssachen nicht, soweit es um die Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst geht (§ 228 FamFG). Die Grenze hat nur Bedeutung für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten. Der Sinn der Regelung liegt darin, dass eine Mindestbeschwer jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger nicht sachgerecht ist, weil die Versicherungsträger letztlich die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es dann geboten, die Ausnahme für alle Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen gleichmäßig anzuwenden.[84] Außerdem lässt sich wegen der Ungewissheit des künftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig zunächst noch nicht feststellen, ob sich die getroffene Entscheidung zum Nachteil für den Versorgungsträger auswirkt oder nicht. In vielen Fällen könnte deswegen gar nicht festgestellt werden, ob die Wertgrenze überschritten ist oder nicht.

 

Rz. 260

Zweifelhaft ist, ob der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch Auskunftsverfahren erfasst werden. Dem Wortlaut nach ist das ohne weiteres der Fall, sodass auch gegen Entscheidungen über Auskunftsansprüche zum Versorgungsausgleich ohne Beachtung der Wertgrenze Beschwerde eingelegt werden kann. Ob diese unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Auskunftsansprüchen im Zugewinnausgleich oder Unterhalt tatsächlich beabsichtigt war, ist allerdings eher zweifelhaft.[85] Trotzdem ist die Regelung so anzuwenden, wie sie Gesetz geworden ist.

 

Rz. 261

Die Beschwerde ist binnen eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) von der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an (§ 63 Abs. 3 FamFG) gerechnet beim Ausgangsgericht einzulegen. Wird eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung in einer anderen Folgesache angefochten, kommt eine verfahrensübergreifende Anfechtung der Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung in Betracht (§ 145 Abs. 2 FamFG). Anschlussbeschwerden können auch in Versorgungsausgleichssachen nach den allgemeinen Regeln eingelegt werden (§ 66 FamFG).

[84] HK-ZPO/Kemper, § 228 FamFG Rn 2.
[85] Krenzler/Borth/Norpoth, H 526.

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