Rz. 191

Die Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden (§ 229 Abs. 4 FamFG). Entsprechend zur Lage beim Auskunftsersuchen ist das Ermessen der Geschäftsstelle, wie die Zustellung zu bewirken ist, eingeschränkt: Sofern das Gericht und der Versorgungsträger am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen, ist die Zustellung grds. nur noch auf diesem Wege zu bewirken. Die elektronische Übermittlung erfüllt dann auch das Zustellungsgebot des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

 

Rz. 192

Werden trotz der bereits bestehenden Teilnahme am elektronischen Datenverkehr Zustellungen auf herkömmliche Art vorgenommen, ist das zwar unzulässig, aber nicht unwirksam. Bei § 229 Abs. 4 FamFG handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift.[63]

 

Rz. 193

Der Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger auf elektronischem Wege wird durch § 229 Abs. 5 FamFG erleichtert. Dazu genügt die Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht (§ 229 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist dann der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt (§ 229 Abs. 5 Satz 2 FamFG).

 

Rz. 194

Diese Art geht über die Möglichkeiten des früher geltenden Rechts hinaus: § 15 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt zwar ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu. Dieses ist aber mit einer elektronischen Signatur zu versehen und muss von der Justiz manuell ausgewertet werden. Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise nach § 229 Abs. 5 FamFG dadurch, dass die automatisiert erzeugte Eingangsbestätigung des elektronischen Postfachs des Versorgungsträgers als Zustellungsnachweis ausreicht. Eine weiter gehende Prüfung braucht nicht stattzufinden.

[63] BT-Drucks 16/11903, S. 120.

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