Rz. 191
Die Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden (§ 229 Abs. 4 FamFG). Entsprechend zur Lage beim Auskunftsersuchen ist das Ermessen der Geschäftsstelle, wie die Zustellung zu bewirken ist, eingeschränkt: Sofern das Gericht und der Versorgungsträger am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen, ist die Zustellung grds. nur noch auf diesem Wege zu bewirken. Die elektronische Übermittlung erfüllt dann auch das Zustellungsgebot des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Rz. 192
Werden trotz der bereits bestehenden Teilnahme am elektronischen Datenverkehr Zustellungen auf herkömmliche Art vorgenommen, ist das zwar unzulässig, aber nicht unwirksam. Bei § 229 Abs. 4 FamFG handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift.[63]
Rz. 193
Der Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger auf elektronischem Wege wird durch § 229 Abs. 5 FamFG erleichtert. Dazu genügt die Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht (§ 229 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist dann der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt (§ 229 Abs. 5 Satz 2 FamFG).
Rz. 194
Diese Art geht über die Möglichkeiten des früher geltenden Rechts hinaus: § 15 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt zwar ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu. Dieses ist aber mit einer elektronischen Signatur zu versehen und muss von der Justiz manuell ausgewertet werden. Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise nach § 229 Abs. 5 FamFG dadurch, dass die automatisiert erzeugte Eingangsbestätigung des elektronischen Postfachs des Versorgungsträgers als Zustellungsnachweis ausreicht. Eine weiter gehende Prüfung braucht nicht stattzufinden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen