Rz. 187

§ 229 ordnet zwar keine Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren an, schränkt aber das Ermessen in Bezug auf die Nutzung des Systems ein, wenn der grundsätzliche Wille zur Teilnahme bereits manifestiert wurde: Sobald das Verfahren technisch verfügbar ist, soll das Übermittlungsverfahren auch immer genutzt werden. Die Gesetz gewordene Fassung geht damit noch über den Ausgangsvorschlag des Bundesrates hinaus, der generell die Freiwilligkeit der Nutzung des Systems erhalten wollte.

 

Rz. 188

Das Gericht soll also dem Versorgungsträger die Auskunftsersuchen nach § 220 FamFG auf elektronischem Wege übermitteln und so bekannt geben (§ 15 Abs. 1 FamFG). Der Versorgungsträger soll dem Gericht umgekehrt Auskünfte nach § 220 FamFG und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 FamFG ebenfalls im elektronischen Übermittlungsverfahren übermitteln.

 

Rz. 189

Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 FamFG bedarf es für das Übermittlungsverfahren nach § 229 FamFG nicht. Das bestimmt § 229 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausdrücklich. Dem Gesetzgeber erschien ein informeller Rahmen für das Übermittlungsverfahren ausreichend, weil der Benutzerkreis allein aus den Familiengerichten und Versorgungsträgern besteht. Deswegen reicht es aus, wenn die technischen Details zwischen den Nutzern und dem Betreiber des Übermittlungsverfahrens einvernehmlich festgelegt werden.[62]

 

Rz. 190

Werden trotz der bereits bestehenden Teilnahme am elektronischen Datenverkehr Daten auf herkömmliche Weise übermittelt, ist das zwar unzulässig, aber nicht unwirksam. Bei § 229 Abs. 3 FamFG handelt es sich um eine Sollvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift.

[62] BT-Drucks 16/11903, S. 120.

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